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OGH 26.05.1964, 6Ob158/64

OGH 26.05.1964, 6Ob158/64

Rechtssatz


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Norm
RS0008281
Auch wenn die großjährigen Erben erklären, sie würden die Erbteilung schriftlich vornehmen, also eine gerichtliche Erbteilung vor der Einantwortung des Nachlasses vorzunehmen beabsichtigen, hat dessen ungeachtet der Verlassenschaftrichter die Einantwortung von Amts wegen zu vefügen, wenn der Nachlaß einantwortungsreif ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0008281
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-75297