OGH 26.05.1964, 6Ob158/64
OGH 26.05.1964, 6Ob158/64
Rechtssatz
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Norm | |
RS0008281 | Auch wenn die großjährigen Erben erklären, sie würden die Erbteilung schriftlich vornehmen, also eine gerichtliche Erbteilung vor der Einantwortung des Nachlasses vorzunehmen beabsichtigen, hat dessen ungeachtet der Verlassenschaftrichter die Einantwortung von Amts wegen zu vefügen, wenn der Nachlaß einantwortungsreif ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0008281 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-75297