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OGH 18.03.1980, 5Ob767/79

OGH 18.03.1980, 5Ob767/79

Rechtssätze


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Norm
RS0033133
Wenn der Übernehmer der Sohn der Überträgerin ist und damit zu dem auch in § 187 der 3.Teilnov genannten Personenkreis des § 32 KO gehört, rechtfertigt es der dortige Grundgedanke, daß unter nahen Angehörigen die Kenntnis ihrer Vermögensverhältnisse zu vermuten ist, dem Übernehmer die Behauptungslast und Beweislast dafür zuzuweisen, daß ihm die Eigenschaft des übernommenen Einzelgegenstandes als einziges Eigentum des Überträgers, das dessen Gläubigern als Exekutionsobjekt dienen kann, im Zeitpunkt des rechtsgeschäftlichen Erwerbs weder bekannt war noch bekannt sein mußte.
Norm
RS0037459
Leistungsurteile sind auch dann zu erlassen, wenn das geltende Zwangsvollstreckungsrecht kein taugliches Instrument zur Durchsetzung des Anspruches zur Verfügung stellt, weil die Zwangsvollstreckung gleichsam aushilfsweise und nur dann einzugreifen hat, wenn die dem Urteilsausspruch zugrunde liegende richterliche Autorität für den Verpflichteten kein hinreichender Grund ist, sich urteilsgemäß zu verhalten (hier: Verköstigungsanspruch).
Norm
RS0041114
Die Verurteilung zu künftiger Verköstigung ist infolge des Alimentationscharakters der Leistungspflicht durch § 406 Satz 2 ZPO gedeckt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0033133
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-75202