OGH 18.03.1980, 5Ob767/79
OGH 18.03.1980, 5Ob767/79
Rechtssätze
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Norm | |
RS0033133 | Wenn der Übernehmer der Sohn der Überträgerin ist und damit zu dem auch in § 187 der 3.Teilnov genannten Personenkreis des § 32 KO gehört, rechtfertigt es der dortige Grundgedanke, daß unter nahen Angehörigen die Kenntnis ihrer Vermögensverhältnisse zu vermuten ist, dem Übernehmer die Behauptungslast und Beweislast dafür zuzuweisen, daß ihm die Eigenschaft des übernommenen Einzelgegenstandes als einziges Eigentum des Überträgers, das dessen Gläubigern als Exekutionsobjekt dienen kann, im Zeitpunkt des rechtsgeschäftlichen Erwerbs weder bekannt war noch bekannt sein mußte. |
Norm | ZPO §226 I |
RS0037459 | Leistungsurteile sind auch dann zu erlassen, wenn das geltende Zwangsvollstreckungsrecht kein taugliches Instrument zur Durchsetzung des Anspruches zur Verfügung stellt, weil die Zwangsvollstreckung gleichsam aushilfsweise und nur dann einzugreifen hat, wenn die dem Urteilsausspruch zugrunde liegende richterliche Autorität für den Verpflichteten kein hinreichender Grund ist, sich urteilsgemäß zu verhalten (hier: Verköstigungsanspruch). |
Norm | ZPO §406 Ca |
RS0041114 | Die Verurteilung zu künftiger Verköstigung ist infolge des Alimentationscharakters der Leistungspflicht durch § 406 Satz 2 ZPO gedeckt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0033133 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-75202