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OGH 03.04.1974, 5Ob70/74

OGH 03.04.1974, 5Ob70/74

Rechtssatz


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Norm
EntmO §19
RS0058874
Wenn Meinungsverschiedenheiten über die Anhaltung einer Person bestehen, insbesondere, wenn das Rekursgericht von den Feststellungen des Erstgerichtes abgehen will, ist ein zweiter Sachverständiger beizuziehen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0058874
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-75183