OGH 03.07.1979, 5Ob631/79
OGH 03.07.1979, 5Ob631/79
Rechtssätze
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Normen | |
RS0017774 | Der bloße Hinweis, der Mietzins solle dem Vermieter rein verbleiben, bewirkt nicht, daß damit der ein einem nicht besonderen Zinsbildungsvorschriften unterliegender Vertrag gebrauchte Begriff "Betriebskosten" abweichend vom Wortsinn auch bestimmte Instandhaltungskosten umfaßt, welche Betriebskosten im Sinne § 2 Abs 2 MG wären (hier Kanalanschlußgebühr kraft öffentlichen Rechts). |
Norm | ABGB §914 IIId |
RS0017873 | Nach dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung sind unter den Betriebskosten eines Gebäudes die mit dem Gebrauch (der Benützung) des Gebäudes und seiner Anlagen im jeweiligen Zustand verbundenen Kosten zu verstehen; die Kosten der Instandhaltung fallen nicht darunter. |
Normen | |
RS0017886 | Zu den Instandhaltungskosten im weiteren Sinn gehören auch jene Kosten, die notwendig sind, um ein Gebäude und seine Anlagen in einem den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Zustand zu erhalten bzw an die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften anzupassen (vgl MietSlg 6371/14, 7174/32 ua). |
Normen | |
RS0017887 | Sind auf ein Mietverhältnis weder unmittelbar noch mittelbar die Zinsbildungsvorschriften des Mietengesetzes anwendbar, dann ist bei der Auslegung der im Mietvertrag verwendeten Begriffe "Betriebskosten" und "öffentliche Abgaben" von deren Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen; eine Erklärungssitte in der Richtung, daß in Mietverträgen unter "Betriebskosten" ohne Rücksicht darauf, ob diese Verträge den Zinsbildungsvorschriften des Mietengesetzes unterliegen, stets die Betriebskosten im Sinne § 2 Abs 2 MG zu verstehen sind, gibt es nicht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017873 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-75150