OGH 16.09.1980, 5Ob591/80
OGH 16.09.1980, 5Ob591/80
Rechtssätze
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Normen | |
RS0028078 | Dem Einwand, daß die Provisionsannahme durch Angestellte aus Geschäften, die sie für den Dienstgeber mit Dritten schließen, als Übung im geschäftlichen Verkehr Rechtfertigung gefunden haben, muß mit Entschiedenheit entgegengehalten werden, daß auch durch zeitweiligen Verfall der geschäftlichen Sitten, der sich in einer derartigen Übung offenbaren würde, nicht die geschäftliche Untreue mit Rechtsnachteilen sanktionierenden Normen des öffentlichen und des privaten Rechtes außer Kraft gesetzt werden können, auf denen die Funktionstüchtigkeit privatrechtlicher Vertrauensverhältnisse beruht. |
Normen | |
RS0028088 | Es ist nicht erforderlich, daß durch den in der unerlaubten Provisionsannahme liegenden Treuebruch eines Angestellten dem Dienstgeber überhaupt Schaden erwuchs, weil das privatrechtliche Verbot des § 13 Abs 1 AngG bei dem Angestellten erst gar nicht die Versuchung aufkommen lassen soll, seine eigenen Interessen vor die seines Dienstgebers zu stellen und ihnen einen maßgeblichen Einfluß auf die Erfüllung seiner Dienstpflichten zu geben. |
Normen | |
RS0028944 | Die Rechtsfolgen aus der von der Beendigung der körperschaftsrechtlichen Funktion als Geschäftsführer der GmbH unabhängigen vorzeitigen Auflösung des Anstellungsvertrages sind nach den Bestimmungen des AngG abzuhandeln soweit nicht der Anstellungsvertrag anderes vorsieht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028088 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-75134