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OGH 18.04.1978, 5Ob572/78

OGH 18.04.1978, 5Ob572/78

Rechtssatz


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Normen
RS0022270
Wenn der geschäftsführende Gesellschafter einer bürgerlichen Erwerbgesellschaft kein sozietäres Recht auf Belassung in seiner Stellung besitzt und Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages dem nicht entgegenstehen, kann er durch einfachen Mehrheitsbeschluß der am Hauptstamm beteiligten Mitglieder abberufen werden. Es entscheidet die Mehrheit nach den Kapitalsanteilen, die bloßen Arbeitsgesellschafter sind von der Verwaltung ausgeschlossen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0022270
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-75114