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OGH 06.11.1979, 5Ob571/79

OGH 06.11.1979, 5Ob571/79

Rechtssätze


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Normen
RS0019497
Liegt ein gemischter Vertrag mit Elementen des Kaufes (Grundanteil) und Werksvertrag oder Bevollmächtigungsvertrag (Bauführung) vor - so tritt mangels einer fixen Pauschalvereinbarung die Fälligkeit der Kosten der Bauführung erst mit der durch den Wohnungseigentumsorganisator (Unternehmer) veranlaßten Zumittlung der Rechnung an den Wohnungseigentumsbewerber (Besteller) ein, weil vorher weder ein bestimmter Betrag gefordert noch bezahlt werden konnte.
Normen
EGZPO ArtXLII IDa
EGZPO ArtXLII J
ZPO §503 E4c25
RS0035072
Ob eine Abrechnung ordnungsgemäß gelegt wurde, ist keine reine Tatfrage. Die vom Sachverständigen aufgezeigten Abrechnungskomponenten und ihre Überprüfbarkeit zufolge aufscheinender detaillierter Berechnungsgrundlage sind die Sachverhaltsgrundlage für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Rechnung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019497
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-75113