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OGH 26.02.1980, 5Ob515/80

OGH 26.02.1980, 5Ob515/80

Rechtssätze


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Normen
HGB §126
HGB §131
RS0061569
Ob der Abschluß eines bestimmten Rechtsgeschäftes von der im § 126 HGB dem Umfang nach umschriebenen Vertretungsmacht des offenen Gesellschafters gedeckt ist, hängt, davon ab, ob durch dieses Rechtsgeschäft nach den Umständen des Einzelfalles, wie sie dem Dritten bekannt waren oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein mußten, das Gesellschaftsverhältnis berührt, also insbesondere der Gesellschaftsvertrag geändert wird.
Normen
HGB §116
HGB §126
HGB §131
RS0061670
Die Vertretungsmacht eines einzelvertretungsbefugten Gesellschafters umfaßt - zum Unterschied von der Geschäftsführungsbefugnis - nicht nur alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt, sondern auch ungewöhnliche Geschäfte und Rechtshandlungen, die nicht einmal zum Betrieb irgendeines Handelsgewerbes gehören müssen; ihre Grenze findet sie aber in den Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses. Geschäfte und Rechtshandlungen, die das Gesellschaftsverhältnis selbst berühren, also insbesondere den Gesellschaftsvertrag ändern, sind durch die Vertretungsmacht nicht gedeckt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0061569
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-75060