OGH 08.11.1977, 5Ob320/77
OGH 08.11.1977, 5Ob320/77
Rechtssätze
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Norm | |
RS0034615 | Wenn kein Anerkenntnis vorliegt, erfolgt die Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung in der Regel durch Klage. |
Norm | KO §9 |
RS0064120 | Der vom Konkursgericht gesetzten Anmeldungsfrist kommt nur die Bedeutung zu, daß die bis zu ihrem Ende eingebrachten Anmeldungen vor den späteren bevorzugt sind. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0034615 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-75006