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OGH 08.11.1977, 5Ob320/77

OGH 08.11.1977, 5Ob320/77

Rechtssätze


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Norm
RS0034615
Wenn kein Anerkenntnis vorliegt, erfolgt die Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung in der Regel durch Klage.
Norm
KO §9
RS0064120
Der vom Konkursgericht gesetzten Anmeldungsfrist kommt nur die Bedeutung zu, daß die bis zu ihrem Ende eingebrachten Anmeldungen vor den späteren bevorzugt sind.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0034615
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-75006