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OGH 03.05.1983, 5Ob304/83

OGH 03.05.1983, 5Ob304/83

Rechtssatz


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Normen
KO aF §70
KO §71
RS0064977
Das Rekursgericht ist nicht befugt, wenn es um die Berechtigung des vom Schuldner gestellten Antrages geht, über einen anderen Konkursantrag zu entscheiden, über dessen Berechtigung das Erstgericht noch nicht verhandelt und abgesprochen hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064977
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-74983