OGH 03.05.1983, 5Ob304/83
OGH 03.05.1983, 5Ob304/83
Rechtssatz
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Normen | KO aF §70 KO §71 |
RS0064977 | Das Rekursgericht ist nicht befugt, wenn es um die Berechtigung des vom Schuldner gestellten Antrages geht, über einen anderen Konkursantrag zu entscheiden, über dessen Berechtigung das Erstgericht noch nicht verhandelt und abgesprochen hat. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064977 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-74983