OGH 20.11.2007, 5Ob244/07d
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin prot. Fa. C***** & Co, *****, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin prot. Fa. I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke und Dr. Wolfgang Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, wegen §§ 12a Abs 3, 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 40 R 83/07p-35, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgestellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat bei dem seit bestehenden Hauptmietverhältnis aufgrund eines Gesellschafterwechsels im Erbweg das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12a Abs 3 MRG bejaht und mit dem vom Rekursgericht bestätigten Teil seines Sachbeschlusses (Punkt 1.) ausgesprochen, dass der angemessene Nettohauptmietzins für das Geschäftslokal zum Stichtag (Rechtskraft der Einantwortung) 2.873,16 Euro betrage.
Die Ansicht der Vorinstanzen, auch der Rechtsübergang von Gesellschaftsanteilen im Erbweg sei von § 12a Abs 3 MRG erfasst, entspricht ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0112675), der die Antragstellerin (= Bestandnehmerin) auch nicht (mehr) konkret entgegen tritt.
Nach Meinung der Antragstellerin liege aber eine unrichtige rechtliche Beurteilung deshalb vor, weil die fragliche Zulässigkeit einer - sofortigen und vollen - Mietzinsanhebung nicht - wie nach Ansicht der Vorinstanzen - auf der Grundlage des § 12a Abs 3 MRG zu bejahen, sondern in Anwendung des § 46a Abs 4 MRG zu verneinen gewesen wäre.
Auf die von der Antragstellerin angestrebte Anwendung des § 46a Abs 4
MRG muss sich jedoch die Antragsgegnerin (= Bestandgeberin) schon
nach dem insofern klaren Wortlaut des § 46a Abs 1 MRG nicht verweisen
lassen. Es liegt hier ein Fall eines am bereits
bestandenen Hauptmietvertrags über eine Geschäftsräumlichkeit und
(nur) eine (allein) relevante (gemeint: gesellschaftsrechtliche)
Änderung nach dem vor, die in Anwendung des § 12a Abs 3
MRG die sofortige (volle) Mietzinsanhebung ermöglicht (vgl dazu 5 Ob
109/98k = HS 29.668 = ecolex 1998, 712 = immolex 1998/167, 263 = RdW
1999, 23 = wobl 1999/71, 159 [Vonkilch] = MietSlg 50.523 = HS 29.650
= HS 29.668; 5 Ob 434/97b = ecolex 1998, 711 = MietSlg 49.452 =
immolex 1998/45, 76 [Pfiel] = ecolex 1998, 310 [T. Hausmann] = wobl
1998/114, 170 [Grünwald]; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österr.
Wohnrecht, § 46a MRG Rz 4 und 27; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und
Wohnrecht21, § 46a MRG Rz 2). Aus den von der Antragstellerin
bezogenen Entscheidungen 5 Ob 286/03z (= immolex 2004/75, 114 [Iby] =
wobl 2004/73, 304 = MietSlg 55.442) und 5 Ob 114/99x (= wobl 2000/99,
184 = MietSlg 51.480 = HS 30.612) ist zu dieser hier maßgeblichen
Frage nichts Gegenteiliges abzuleiten.
Da die Antragstellerin in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG geltend macht, ist dieser unzulässig und zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in MietSlg 59.374 XPUBLEND |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00244.07D.1120.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-74931