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OGH 10.01.1973, 5Ob231/72

OGH 10.01.1973, 5Ob231/72

Rechtssatz


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Normen
AnfO §13 Abs3
KO §39 Abs3
RS0050362
Zur Anwendung der Vorschrift des § 13 Abs 3 AnfO (und der dieser entsprechenden Vorschrift des § 39 Abs 3 KO) genügt die Gutgläubigkeit im Zeitpunkt des Erwerbes der unentgeltlichen Leistung nicht. Sie muß vielmehr nach dem Wortlaut des Gesetzes und dessen ratio bis zur Anfechtung weiter andauern. Wenn der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung nachträglich seine Gutgläubigkeit verliert, er also von Umständen Kenntnis erlangt oder erlangen mußte, die seine Gutgläubigkeit aufheben und der daraufhin die noch in seinem Besitz befindliche Sache verbraucht oder sich ihrer entäußert, dann kann er sich nicht mehr auf § 13 Abs 3 AnfO berufen. Selbst wenn der Empfänger der unentgeltlichen Leistung mit den ihm zugewendeten Mitteln Verbindlichkeiten des Leistenden erfüllt, wird er von seiner Erstattungspflicht nur insoweit befreit, als er noch im guten Glauben handelt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0050362
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-74918