OGH 02.12.1980, 5Ob22/80
OGH 02.12.1980, 5Ob22/80
Rechtssätze
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Normen | Wr BauO §60 Abs1 litc Wr BauO §129 Abs10 |
RS0052421 | Vorschriftswidrig ist ein Bau nach der ständigen Judikatur des VwGH (vgl VwSlg Nr 6080 A; MietSlg 27579) bereits dann, wenn für ihn die erforderliche baubehördliche Bewilligung nicht vorliegt. |
Norm | |
RS0083406 | Ein wichtiges Interesse eines Wohnungseigentümers, der ein eigenes, sodann zerstörtes Gebäude benützte, kann unter Umständen auch darin bestehen, daß ein schon zuvor vorhanden gewesener Ersatzbau - hier: ein Holzkiosk - aufgestellt werden darf, auch wenn er vom allgemeinen Teil der Liegenschaft (unbebaute Grundfläche) um einige Quadratmeter mehr in Anspruch nimmt als das zerstörte Gebäude. |
Norm | |
RS0083580 | Das Wohnungseigentum an einem zerstörten Teilobjekt geht auf den Ersatzbau über. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0083406 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-74913