Suchen Hilfe
OGH 02.12.1980, 5Ob22/80

OGH 02.12.1980, 5Ob22/80

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
Wr BauO §60 Abs1 litc
Wr BauO §129 Abs10
RS0052421
Vorschriftswidrig ist ein Bau nach der ständigen Judikatur des VwGH (vgl VwSlg Nr 6080 A; MietSlg 27579) bereits dann, wenn für ihn die erforderliche baubehördliche Bewilligung nicht vorliegt.
Norm
RS0083406
Ein wichtiges Interesse eines Wohnungseigentümers, der ein eigenes, sodann zerstörtes Gebäude benützte, kann unter Umständen auch darin bestehen, daß ein schon zuvor vorhanden gewesener Ersatzbau - hier:

ein Holzkiosk - aufgestellt werden darf, auch wenn er vom allgemeinen Teil der Liegenschaft (unbebaute Grundfläche) um einige Quadratmeter mehr in Anspruch nimmt als das zerstörte Gebäude.
Norm
RS0083580
Das Wohnungseigentum an einem zerstörten Teilobjekt geht auf den Ersatzbau über.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0083406
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-74913