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OGH 12.07.1961, 5Ob211/61

OGH 12.07.1961, 5Ob211/61

Rechtssätze


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Norm
RS0015083
Ist das Geschäft ein zweiseitiges ( hier Darlehens- und Pfandbestellungsvertrag ), muß die Urkunde von beiden Teilen unterschrieben sein. Die bloße Aufsandungsklausel genügt weder für die Einverleibung im Grundbuch noch für die Urkundenhinterlegung.
Normen
ABGB §435
UrkV §8 Abs2
RS0037950
Des Nachweises des Vormannes (§ 21 GBG) bedarf es nach dieser Verordnungsstelle nicht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0015083
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-74903