OGH 17.06.1959, 5Ob202/59
OGH 17.06.1959, 5Ob202/59
Rechtssätze
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Normen | GmbHG §25 Abs1 HGB §347 |
RS0059670 | Die Verpflichtung der Geschäftsführer zur Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes bedeutet gegenüber der sonst bei kaufmännischen Unternehmungen anzuwenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes eine Milderung. Die Bestimmungen des § 25 GmbHG sind zwingendes Recht. Durch Gesellschaftsvertrag kann keine Herabsetzung, sondern nur eine Verschärfung der Diligenzpflicht des Geschäftsführers wirksam vereinbart werden. |
Normen | |
RS0059679 | Die nach § 25 Abs 4 GmbHG verschärfte und nach § 25 Abs 5 GmbHG auf fünf Jahre verlängerter Haftung gilt nicht nur für die Fälle des dritten und vierten Absatzes. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0059670 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-74891