Suchen Hilfe
OGH 17.06.1959, 5Ob202/59

OGH 17.06.1959, 5Ob202/59

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS0059670
Die Verpflichtung der Geschäftsführer zur Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes bedeutet gegenüber der sonst bei kaufmännischen Unternehmungen anzuwenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes eine Milderung. Die Bestimmungen des § 25 GmbHG sind zwingendes Recht. Durch Gesellschaftsvertrag kann keine Herabsetzung, sondern nur eine Verschärfung der Diligenzpflicht des Geschäftsführers wirksam vereinbart werden.
Normen
RS0059679
Die nach § 25 Abs 4 GmbHG verschärfte und nach § 25 Abs 5 GmbHG auf fünf Jahre verlängerter Haftung gilt nicht nur für die Fälle des dritten und vierten Absatzes.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0059670
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-74891