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OGH 21.09.1995, 5Ob1579/95

OGH 21.09.1995, 5Ob1579/95

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Eva H*****, geboren am , ***** vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 11, Amt für Jugend und Familie für den 1., 8. und 9.Bezirk in Wien als Unterhaltssachwalter, wegen Unterhaltes infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Alfred J.H*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom , GZ 43 R 491/95-153, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Voraussetzungen für ein Verbesserungsverfahren im Sinne der vom Rechtsmittelwerber zitierten Entscheidung 7 Ob 570/95 waren hier nicht gegeben, weil der unterhaltspflichtige Vater trotz der ihm am vorletzten Tag der Rechtsmittelfrist erteilten Belehrung über den Mindestinhalt eines gegen die Unterhaltsbemessung gerichteten Rekurses (ON 148) ein "leeres Rechtsmittel" mit der Ankündigung eines Nachtrages erstattete.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1995:0050OB01579.95.0921.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-74852