Suchen Hilfe
OGH 12.06.1968, 5Ob131/68

OGH 12.06.1968, 5Ob131/68

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
RS0015519
Wenn zum Nachlaß Sachen gehören, die weder versiegelt ( gesperrt ) noch vom Gericht in Verwahrung genommen werden können ( z.B. ein Anteil an einer Gesellschaft ), kann die Nachlaßseparation nur durch Bestellung eines Kurators bewerkstelligt werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0015519
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-74824