OGH 12.06.1968, 5Ob131/68
OGH 12.06.1968, 5Ob131/68
Rechtssatz
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Norm | |
RS0015519 | Wenn zum Nachlaß Sachen gehören, die weder versiegelt ( gesperrt ) noch vom Gericht in Verwahrung genommen werden können ( z.B. ein Anteil an einer Gesellschaft ), kann die Nachlaßseparation nur durch Bestellung eines Kurators bewerkstelligt werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0015519 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-74824