OGH 11.08.2005, 4Ob98/05y
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei i***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Dietmar Czernich und andere Rechtsanwälte in Innsbruk, gegen die beklagten Parteien 1. Frank F*****, und 2. Ilka F*****, Deutschland, vertreten durch Dr. Johannes Patzak und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 1.098 EUR sA und Unterlassung (Streitwert 35.000 EUR), über den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom , GZ 2 R 261/04f-20, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom , GZ 59 Cg 213/03d-14, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Rekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig:
Das Berufungsgericht hat den Zulässigkeitsausspruch damit begründet, dass „eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zum Schadenseintrittsort nach § 5 Z 3 EuGVVO bei Urheberrechtsverletzungen im Internet nicht vorliegt". Darüber hinaus fehle oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Verjährung von urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen. Das Rechtsmittel der Beklagten enthält nur Vorbringen zu den beiden vom Berufungsgericht für erheblich erachteten Rechtsfragen.
1. Zur Zuständigkeitsfrage:
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist ein Revisionsrekurs jedenfalls (= absolut) unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Im vorliegenden Fall wurde die Klage nicht zurückgewiesen, sondern das Erstgericht hat seine Zuständigkeit gemäß Art 5 Z 3 EuGVVO mit in das Urteil aufgenommenem Beschluss bejaht. Das Berufungsgericht ist den Einwendungen der Beklagten gegen die Zuständigkeit des Erstgerichts nicht gefolgt. Die Website der Beklagten richte sich auch an österreichische Internetnutzer, womit „jedenfalls auch die Zuständigkeit österreichischer Gerichte für daraus resultierende Unterlassungsklagen begründet wird" (AS 183).
Die Vorinstanzen haben die Zuständigkeit damit übereinstimmend bejaht; ihre Konformatentscheidungen sind gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.
2. Zur Verjährungsfrage:
Nach § 90 Abs 1 UrhG richtet sich die Verjährung unter anderem der Ansprüche auf angemessenes Entgelt und angemessene Vergütung nach den Vorschriften für Entschädigungsklagen. Für diese Ansprüche gilt damit im Hinblick auf § 1489 ABGB die 3-jährige Verjährungsfrist; andere Ansprüche - wie etwa der Unterlassungsanspruch - unterliegen der allgemeinen Verjährung von 30 Jahren (§ 1478 ABGB; Dillenz/Gutman, Urheberrecht² [2004] § 90 UrhG Rz 1). Dies hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst ausgesprochen (4 Ob 63/05a = MR 2005, 252 - KITZBÜHELER GAMS).
Da somit Rechtsprechung zur Frage der Verjährung urheberrechtlicher Unterlassungsansprüche besteht, war der Rekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten nicht hingewiesen; ihre Revisionsbeantwortung war daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (4 Ob 222/04g uva).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00098.05Y.0811.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-74764