OGH 09.01.1973, 4Ob97/72
OGH 09.01.1973, 4Ob97/72
Rechtssätze
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Norm | |
RS0021468 | Der Zweck der bei Beendigung des Arbeiterdienstverhältnisses zu gewährenden Abfertigung besteht darin, dem Arbeiter, der seine Arbeitskraft durch viele Jahre hindurch demselben Dienstgeber zur Verfügung gestellt hat, einen besonderen Vorteil zu gewähren. Damit soll nicht nur seine Treue belohnt, sondern auch der Nutzen, den das Unternehmen aus der Arbeit des Dienstnehmers gezogen hat, berücksichtigt werden. |
Norm | |
RS0021474 | Es entspricht der Billigkeit, die dem Arbeitnehmer gebührende Abfertigung mit der Zahl der Dienstjahre steigen zu lassen, wenn dieser längere Zeit hindurch seine Kraft dem Unternehmen gewidmet hat und der Wert dieser Arbeit infolge Eingewöhnung, Übung und Erfahrung im Lauf der Zeit gestiegen ist. Dies gilt auch für das Lehrverhältnis. |
Normen | ZusatzkollV zum KollV für die Erdölindustrie AbschnII ZusatzkollV zum KollV für die Erdölindustrie AbschnXXIIa |
RS0064337 | Lehrzeit ist in die Dienstzeit des Arbeiterdienstverhältnisses einzuberechnen. |
Normen | ZusatzkollV zum KollV für die Erdölindustrie AbschnII ZusatzkollV zum KollV für die Erdölindustrie AbschnXXIIa |
RS0064340 | "Lehrling" ist in den Begriff "Arbeiter" einzuordnen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0021468 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-74760