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OGH 04.05.2004, 4Ob88/04a

OGH 04.05.2004, 4Ob88/04a

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Christina S*****, vertreten durch den Vater Michael S*****, beide vertreten durch Sauerzopf & Partner, Rechtsanwälte in Eisenstadt, gegen die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Klaus Hirtler, Rechtsanwalt in Leoben, wegen 10.800 EUR sA und Feststellung (Streitwert 4.100 EUR), über die außerordentliche Revision der Klägern gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 10/04i-37, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Verkehrssicherungspflichten des Pistenerhalters gehen nach nunmehr ständiger Rechtsprechung bei permanenten Rennstrecken

wesentlich weiter als bei sonstigen Pisten (7 Ob 677/89 = JBl 1990,

458; 1 Ob 309/97s = ZVR 1998/141). In diesem Sinn erachtet es die Entscheidung 7 Ob 677/89 als dem Pistenerhalter zumutbar, zur Abgrenzung aufgestellte Holzstangen abzusichern. Der Pistenerhalter habe durch die Holzstangen zusätzliche Gefahrenquellen geschaffen, es habe sich um keine besonders lange Piste gehandelt, so dass die Absicherung vor allem an den Stellen mit hoher Sturzgefahr verlangt werden könne.

Die Klägerin beruft sich auf diese Entscheidung und macht geltend, dass der angefochtenen Entscheidung ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liege. Das trifft insoweit zu, als es in beiden Fällen zu einem Anprall gegen die vom Pistenerhalter aufgestellten Abgrenzungsstangen gekommen ist. Nicht vergleichbar sind aber die sonstigen Verhältnisse der jeweiligen Piste. Während in dem der Entscheidung 7 Ob 677/89 zugrunde liegenden Fall der Unfall an einer Stelle passiert ist, an der die Sturzgefahr groß war, weil mit Schwüngen im steilen Gelände gerechnet werden musste, trifft das im vorliegenden Fall nicht zu. Nach dem festgestellten Sachverhalt war die Gefahr eines Anpralls angesichts der Breite, der Neigung und des Torverlaufs der Rennstrecke sehr gering (AS 180).

Dass das Berufungsgericht bei dieser Sachlage eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten des Pistenerhalters verneint hat, hält sich im Rahmen der oben wiedergegebenen Rechtsprechung. Der behauptete Widerspruch zur Rechtsprechung, mit dem die Klägerin das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu begründen versucht, liegt daher nicht vor.

Ebenso wenig trifft es zu, dass Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlte. Wie weit die Verkehrssicherungspflichten reichen, hängt immer von den besonderen Umständen des jeweiligen Falles ab; Aufgabe der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann es nur sein, die Grundsätze für die Beurteilung vorzugeben, was, wie die oben wiedergegebene Rechtsprechung zeigt, bereits geschehen ist, und grobe, die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilungen zu korrigieren. Davon kann bei einer Entscheidung, die, wie die angefochtene Entscheidung, nachvollziehbar und überzeugend begründet, warum nach dem hier maßgebenden Sachverhalt eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zu verneinen ist, keine Rede sein.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00088.04A.0504.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-74732