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OGH 10.07.1984, 4Ob83/84

OGH 10.07.1984, 4Ob83/84

Rechtssätze


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Normen
ArbVG §105
KollV für die bei österreichischen Wochenzeitungen angestellten Redakteure. Redakteursaspiranten und Reporter §37 Z4
RS0051566
§ 37 Z 4 KollV hat lediglich vertragsrechtlichen Charakter und schließt nur die Zulässigkeit einer auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Kündigungserklärung des Arbeitgebers während des Zeitraumes der Krankheit aus. Die für die Rechtswirksamkeit einer solchen dem Bereich des Vertragrechtes angehörenden Kündigung erforderlichen, im ArbVG vorgesehenen Maßnahmen des dem Vertragsrecht nicht angehörenden betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens stehen mit der Kündigungserklärung nur insoweit in einem rechtlichen Zusammenhang, als sie zum Teil eine Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Kündigung bilden, ohne aber ein Bestandteil der Kündigung zu sein.
Normen
ArbVG §105
KollV für die bei österreichischen Wochenzeitungen angestellten Redakteure. Redakteursaspiranten und Reporter §37 Z4
RS0051573
Ungeachtet der während der Krankheit bestehenden Unkündbarkeit kann das betriebsverfassungsrechtliche Vorverfahren schon vor dem Arbeitsantritt eingeleitet und fortgesetzt werden. Ausgeschlossen ist nur der Ausspruch einer Kündigung während dieses Zeitraumes.
Norm
KollV für die bei Wochenzeitungen angestellten Redakteure. Redakteursaspiranten und Reporter §37 Z4
RS0064797
Auch § 37 Z 4 KollV folgt, daß das Arbeitsverhältnis eines unter den Geltungsbereich dieses KollV fallenden Arbeitnehmer während des näher angegebenen Zeitraumes seitens des Arbeitgebers unkündbar ist. Damit ist aber nur der Ausspruch der Kündigung während der Zeit der Unkündbarkeit ausgeschlossen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051566
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-74721