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OGH 19.06.1934, 4Ob83/34

OGH 19.06.1934, 4Ob83/34

Rechtssatz


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Normen
RS0008276
Unter Umständen kann die Beibehaltung der Vertretung der Erben durch den Testamentsvollzieher unzulässig sein. Für die Stellung eines Abhandlungspflegers als eines Organs der Verlassenschaft ist im österreichischen Abhandlungsverfahren kein Raum.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0008276
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-74719