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OGH 04.09.1973, 4Ob64/73

OGH 04.09.1973, 4Ob64/73

Rechtssätze


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Normen
RS0021274
Bei Beendigung der Vertretung eines anderen Arbeitsnehmers ist für die Weisung, auf den bisherigen Arbeitsplatz zurückzukehren, die Zustimmung des Betriebsrates auch dann nicht notwendig, wenn der Dienstnehmer einen Arbeitskollegen vertreten hatte, der unter günstigeren Arbeitsbedingungen als er selbst beschäftigt ist.
Normen
ArbVG §101
BRG §14 Abs2 Z6
RS0051219
Bei der Prüfung der Frage, ob für eine bestimmte Maßnahme die Zustimmung des Betriebsrates gemäß § 14 Abs 2 Z 6 BRG eingeholt werden muß, ist einerseits der Zweck dieser Dienstnehmerschutzbestimmung zu berücksichtigen, andererseits aber auch Anlaß und Zweck der betreffenden Maßnahme zu beachten, wobei nicht einzelne Abschnitte eines einheitlichen und sachlich zusammenhängenden Vorganges isoliert betrachtet werden dürfen. Dies gilt insbesondere bei der Beurteilung, ob eine dauernde Versetzung vorliegt, oder nicht, und welcher Arbeitsplatz als Vergleichsgrundlage dafür heranzuziehen ist, ob mit der Versetzung eine Verschlechterung der Lohnbedingungen oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist, wenn die Versetzung auf den für Dauer in Aussicht genommenen Arbeitsplatz nicht unmittelbar, sondern unter Einschaltung eines vorübergehenden provisorischen Arbeitsplatzes erfolgt.
Normen
ArbVG §101
BRG idF Nov 1971 §14 Abs2 Z6
RS0051255
Für die Rückversetzung vom nicht dauernden Arbeitsplatz auf den ursprünglichen Arbeitsplatz ist die Zustimmung des Betriebsrates gemäß § 14 Abs 2 Z 6 BRG nicht erforderlich.
Normen
ArbVG §101
BRG §14 Abs2 Z6
RS0051295
Versetzung bedeutet Änderung des bestehenden Zustandes und nicht bloß die Wiederherstellung dieses Zustandes nach einer nur vorübergehenden Änderung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0051295
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-74639