OGH 04.09.1973, 4Ob64/73
OGH 04.09.1973, 4Ob64/73
Rechtssätze
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Normen | |
RS0021274 | Bei Beendigung der Vertretung eines anderen Arbeitsnehmers ist für die Weisung, auf den bisherigen Arbeitsplatz zurückzukehren, die Zustimmung des Betriebsrates auch dann nicht notwendig, wenn der Dienstnehmer einen Arbeitskollegen vertreten hatte, der unter günstigeren Arbeitsbedingungen als er selbst beschäftigt ist. |
Normen | ArbVG §101 BRG §14 Abs2 Z6 |
RS0051219 | Bei der Prüfung der Frage, ob für eine bestimmte Maßnahme die Zustimmung des Betriebsrates gemäß § 14 Abs 2 Z 6 BRG eingeholt werden muß, ist einerseits der Zweck dieser Dienstnehmerschutzbestimmung zu berücksichtigen, andererseits aber auch Anlaß und Zweck der betreffenden Maßnahme zu beachten, wobei nicht einzelne Abschnitte eines einheitlichen und sachlich zusammenhängenden Vorganges isoliert betrachtet werden dürfen. Dies gilt insbesondere bei der Beurteilung, ob eine dauernde Versetzung vorliegt, oder nicht, und welcher Arbeitsplatz als Vergleichsgrundlage dafür heranzuziehen ist, ob mit der Versetzung eine Verschlechterung der Lohnbedingungen oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist, wenn die Versetzung auf den für Dauer in Aussicht genommenen Arbeitsplatz nicht unmittelbar, sondern unter Einschaltung eines vorübergehenden provisorischen Arbeitsplatzes erfolgt. |
Normen | ArbVG §101 BRG idF Nov 1971 §14 Abs2 Z6 |
RS0051255 | Für die Rückversetzung vom nicht dauernden Arbeitsplatz auf den ursprünglichen Arbeitsplatz ist die Zustimmung des Betriebsrates gemäß § 14 Abs 2 Z 6 BRG nicht erforderlich. |
Normen | ArbVG §101 BRG §14 Abs2 Z6 |
RS0051295 | Versetzung bedeutet Änderung des bestehenden Zustandes und nicht bloß die Wiederherstellung dieses Zustandes nach einer nur vorübergehenden Änderung. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0051295 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-74639