OGH 01.12.1981, 4Ob576/80
OGH 01.12.1981, 4Ob576/80
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS0043481 | Wenn das zum Ausbau bestimmte Dachgeschoß im (akzessorischen) Wohnungseigentum des klagenden Wohnungseigentumsorganisators steht, dann hat dieser die von ihm behauptete Zustimmung des beklagten Wohnungseigentumsbewerbers und jetzigen Miteigentümers zu der geplanten Maßnahme zu beweisen; Sache des beklagten Miteigentümers ist es hingegen nachzuweisen, daß eine solche Bauführung im Sinne des § 13 Abs 2 Z 1 WEG mit einer Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen verbunden und seine im voraus erteilte Zustimmung daher gemäß § 24 Abs 1 WEG geeignet wäre, seine Nutzungsrechte und Verfügungsrechte zu beschränken. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0043481 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-74591