Suchen Hilfe
OGH 01.12.1981, 4Ob576/80

OGH 01.12.1981, 4Ob576/80

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS0043481
Wenn das zum Ausbau bestimmte Dachgeschoß im (akzessorischen) Wohnungseigentum des klagenden Wohnungseigentumsorganisators steht, dann hat dieser die von ihm behauptete Zustimmung des beklagten Wohnungseigentumsbewerbers und jetzigen Miteigentümers zu der geplanten Maßnahme zu beweisen; Sache des beklagten Miteigentümers ist es hingegen nachzuweisen, daß eine solche Bauführung im Sinne des § 13 Abs 2 Z 1 WEG mit einer Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen verbunden und seine im voraus erteilte Zustimmung daher gemäß § 24 Abs 1 WEG geeignet wäre, seine Nutzungsrechte und Verfügungsrechte zu beschränken.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0043481
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-74591