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OGH 03.06.1980, 4Ob557/79

OGH 03.06.1980, 4Ob557/79

Rechtssätze


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Normen
RS0045805
Auch über die Verpflichtung des Wohnungseigentumsorganisators und grundsätzlichen Eigentümers zur Unterlassung von Veränderungen im Sinn des § 13 Abs 2 WEG (Trennmauern in der Kellergarage, an der er sich selbständiges Wohnungseigentum vorbehalten hatte) ist nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.
Normen
RS0082878
"Obligatorische Nutzungsrechte, die sich ein Wohnungseigentumsorganisator, der nicht Miteigentümer der Liegenschaft ist, an den in § 1 Abs 2 und 3 genannten Teilen der Liegenschaft ohne eine allen Wohnungseigentümern zugekommene und zukommende angemessene Gegenleistung vorbehalten oder ausbedungen hat" können nach § 29 Abs 2 Z 3 WEG nur "von der Mehrheit der Miteigentümer aufgekündigt werden". Die Rechtswirksamkeit obligatorischer Nutzungsrechte, die sich die Beklagte als Miteigentümerin der Liegenschaft vorbehalten oder ausbedungen hat, ist hingegen nach § 29 Abs 1 Z 2 WEG zu beurteilen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0045805
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-74571