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OGH 05.04.2005, 4Ob52/05h

OGH 05.04.2005, 4Ob52/05h

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Berger, Saurer, Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Sp*****, 2. I*****, 3. M*****, alle ***** alle vertreten durch Ferner Hornung & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 138.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 6 R 8/05x-8, womit der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 7 Cg 264/04s-3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 478 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin leitet ihre auf § 1 UWG gestützten Unterlassungsansprüche daraus ab, dass die Beklagten die vom Kartellgericht anlässlich der Nichtuntersagung eines Zusammenschlusses erteilten Auflagen nicht eingehalten hätten.

Gemäß § 42b Abs 4 KartG kann das Kartellgericht in Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Nichtuntersagung eines angemeldeten Zusammenschlusses sonst nicht gegeben wären, die Nichtuntersagung mit entsprechenden Beschränkungen oder Auflagen verbinden. Die Nichteinhaltung dieser Auflagen bedeutet zugleich einen Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften, weil die Voraussetzungen der Nichtuntersagung des Zusammenschlusses ohne diese Beschränkungen nicht vorgelegen wären. Dass ein Verstoß gegen kartellrechtliche Bestimmungen dann sittenwidrig iSd § 1 UWG sein kann, wenn er in Wettbewerbsabsicht bzw in der Absicht begangen wird, den Wettbewerb eines bestimmten Anbieters zum Nachteil der Mitbewerber zu fördern, entspricht stRsp (4 Ob 214/97f = ÖBl 1998, 36 - Filmverleihgesellschaft; 4 Ob 62/98s = ÖBl 1998, 256 - Servicegutscheine; 4 Ob 201/02s = ÖBl 2003/25 - Tretorn).

Wie eine kartellgerichtliche Auflage im Einzelfall auszulegen ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des Anlassfalls und hat - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über diesen hinausgehende Bedeutung. Das Auslegungsergebnis des Rekursgerichts nimmt auf die Begründung des kartellgerichtlichen Beschlusses Rücksicht, wonach die angeordnete (befristete) Weiterführung der „Maximärkte" „wie bisher als Vollsortimenter" dem Schutz der Lieferanten dienen sollte und schließt daraus, dass die Auflage und ein Verbot von Veränderungen der Verkaufsfläche oder einer Verlegung des Geschäftslokals nicht umfasste. Seine Auslegung bedeutet keine im Rahmen des außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung. Angesichts der auf die Beibehaltung des „Vollsortiments" fokussierten Formulierung des Kartellgerichts durften auch die Beklagten davon ausgehen, dass eine Reduktion der Verkaufsfläche und/oder eine Standortverlegung für sich allein - solange das Vollsortiment erhalten bleibt - keinen Verstoß gegen die gerichtlichen Auflagen verwirklicht. Selbst wenn man die Auflage daher im Sinn des Verständnisses der Klägerin auslegen wollte, fehlte es an der - für die Annahme einer sittenwidrigen Wettbewerbshandlung vorauszusetzenden - subjektiven Vorwerfbarkeit (4 Ob 296/02m = ÖBl 2004, 20 - Interventionsstelle; 4 Ob 201/02s = ÖBl 2003/25 - Tretorn).

Ist die Verneinung des von der Klägerin behaupteten Wettbewerbsverstoßes nicht zu beanstanden, so stellt sich die weiters als erheblich geltend gemachte Frage nicht mehr, ob ein an einer behördlichen Auflage orietniertes Begehren zuläsig ist. Es trifft im Übrigen nicht zu, dass aus der mangelnden Bestimmtheit eines solchen Unterlassungsbegehrens die mangelnde Bestimmtheit der Auflage folgte. Adressat der Auflage ist das - mit der Sachlage vertraute - Unternehmen. Das Unterlassungsgebot richtet sich aber nicht nur an den Verpflichteten, sondern auch das Exekutionsgericht muss beurteilen können, welche Handlung der Verpflichtete zu unterlassen hat.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00052.05H.0405.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-74526