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OGH 08.02.1983, 4Ob508/82

OGH 08.02.1983, 4Ob508/82

Rechtssatz


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Norm
RS0020614
Der Mieter, der den Bestandgegenstand entgegen einem ausdrücklichen Verbot im Mietvertrag an einen Dritten weitergibt, kann sich gegenüber der Unterlassungsklage des Vermieters jedenfalls dann nicht auf Unmöglichkeit der Leistung berufen, wenn er diese Situation durch schuldhafte Verletzung seiner Vertragspflicht selbst herbeigeführt hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020614
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-74512