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OGH 10.05.1983, 4Ob42/83

OGH 10.05.1983, 4Ob42/83

Rechtssätze


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Norm
KollV für das Bäckergewerbe §21 Z1
RS0063873
Diese Schlichtungsklausel verpflichtet nicht etwa die normunterworfenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Schlichtungsstelle anzurufen; sie legt diese Verpflichtung vielmehr der zuständigen Arbeitgeberorganisation (Bäckerinnung) und der zuständigen Gewerkschaft auf. Diese Regelung ist also zumindest in jenen Fällen nicht vollziehbar, in welchen die Parteien durch die Berufsvertretung - aus welchen Gründen immer - nicht vertreten werden. Sie könnte daher an sich nur für den Fall einer derartigen Vertretung gelten. Daß weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer durch eine kollektivvertragliche Bestimmung gezwungen werden könnte, sich durch seine Berufsvertretung vertreten zu lassen, bedarf keiner näheren Erörterung. Ob die Schlichtungsklausel auch für Parteien, die durch ihre Berufsvertretung nicht vertreten werden, nach der Ansicht der Kollektivvertragsparteien gelten soll, bleibt unklar.
Norm
KollV für das Bäckergewerbe §21 Z1
RS0063884
Dieser Bestimmung ist zunächst - vor allem im Hinblick auf die Z 3 und 4 - zu entnehmen, daß die angeordnete Schlichtung für Personen, die dem persönlichen Geltungsbereich dieses KollV unterliegen (und nicht etwa für die Kollektivvertragsparteien), gelten und daß dieser Klausel eine zwingende Wirkung im Sinne einer Zwangsschlichtung (obligatorische Schlichtung) zukommen soll.
Norm
KollV für das Bäckergewerbe §21 Z1
RS0063886
Die Schlichtungsklausel des § 21 ist unwirksam. Die Unterlassung der Anrufung der Schlichtungsstelle ist daher auf die Klagbarkeit des Klagsanspruches ohne Einfluß.
Norm
KollV für das Bäckergewerbe §21 Z1
RS0063888
Die Bestellung des Vorsitzenden der Schlichtungsstelle wird nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit geregelt. Der KollV enthält nämlich keine Bestimmung darüber, wer den Vorsitzenden bestellt und unter welchen Voraussetzungen die "abwechselnde" Bestellung "von der Arbeitgeberseite bzw Arbeitnehmerseite" zu erfolgen hat. Diese Bestimmung des KollV ist aber nicht nur unbestimmt, sondern läßt auch die für eine die erforderliche Objektivität der Tätigkeit der Schlichtungsstelle gewährleistende Zusammensetzung außer acht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0063884
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-74471