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OGH 26.06.2024, 4Ob42/69

OGH 26.06.2024, 4Ob42/69

Rechtssätze


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Normen
ABGB §1437
GehG 1956 §13a
RS0033826
Der gute Glaube (die Redlichkeit) beim Empfang und Verbrauch eines unrechtmäßigen Dienstbezuges (Übergenusses) wird nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen; er ist vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Bedienstete - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Bezuges auch nur Zweifel hätte haben müssen. Dem Dienstnehmer, der es aus auffallender Sorglosigkeit unterlässt, sich über seine Bezugsrechte entsprechende Kenntnisse zu verschaffen, und der überdies die ihm gemäß § 16 Abs 2 VBG, § 4 Abs 1 GehG 1956 obliegende Meldepflicht verletzt, kann guter Glaube nicht zugebilligt werden.
Normen
RS0010194
Derjenige Empfänger einer Nichtschuld ist als unredlich anzusehen, der weiß oder nach den Umständen wissen muß, daß ihm die Leistung nicht gebührt.
Normen
GehG 1956 §4 Abs15
VBG §16 Abs2
RS0059599
Kein gutgläubiger Empfang einer Haushaltszulage durch einen Dienstnehmer, der seine gesetzliche Verpflichtung verletzt hat, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Haushaltszulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach Eintritt der Tatsache der Dienstbehörde zu melden.
Normen
GehG 1956 §4
GehG 1956 §13a
RS0059568
Auch zu unrecht ausgezahlte Haushaltszulagen fallen unter § 13 a GehG 1956. Gutgläubiger Empfang?

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0033826
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-74468