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OGH 01.03.1935, 4Ob4/35

OGH 01.03.1935, 4Ob4/35

Rechtssatz


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Normen
ABGB §1445
HGB §131
HGB §340
RS0034045
Mit der Auflösung der offenen Handelsgesellschaft wird auch das Gesellschaftsverhältnis mit dem stillen Gesellschafter zur Auflösung gebracht. Dieser kann, ohne die Liquidation der offenen Handelsgesellschaft abzuwarten, sofort seinen Herauszahlungsanspruch geltend machen. Vereinigung (§ 1445 ABGB) tritt nicht ein, wenn der stille Gesellschafter zugleich Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft (seines Komplementärs) wird.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0034045
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-74425