OGH 13.11.1984, 4Ob371/84
OGH 13.11.1984, 4Ob371/84
Rechtssätze
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Normen | |
RS0040674 | Da es für die Beurteilung der Frage, ob eine geschäftliche Bezeichnung geeignet ist, Verwechslungen mit anderen Bezeichnungen hervorzurufen (§ 9 UWG), ebenso auf die durchschnittlichen Anschauungen der angesprochenen Verkehrskreise ankommt wie bei der Beurteilung der Frage, ob eine Angabe im Sinne des § 2 UWG zur Irreführung geeignet ist, kann es auch bei der Beurteilung der Verwechselbarkeit zweier Zeichen erforderlich sein, die darüber bestehende Verkehrsauffassung empirisch zu ermitteln, also Beweise dafür aufzunehmen, was der Verkehr tatsächlich denkt. - "Blütenblattmarke" |
Normen | |
RS0043660 | Die Beurteilung der Frage der Verwechslungsgefahr wird die Aufnahme von Beweisen über die darüber bestehende Verkehrsauffassung seltener erfordern als die Beurteilung der Frage der Irreführungseignung, weil Lehre und Rechtsprechung zu § 9 UWG (§ 14 MSchG) zahlreiche Beurteilungsgrundsätze entwickeln konnten, die regelmäßig verläßliche Indikatoren für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind und damit weitestgehend eine rational - deduktive Ermittlung dieses Begriffes ermöglichen. - "Blütenblattmarke" |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0043660 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-74392