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OGH 12.07.1977, 4Ob360/77

OGH 12.07.1977, 4Ob360/77

Rechtssatz


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Normen
RS0079515
Bei der Haftung nach § 18 UWG handelt es sich um eine gegenüber den allgemeinen Passivlegitimation für Unterlassungsklagen nach dem UWG weitgehende zivilrechtliche Verantwortlichkeit, die auf den Inhaber des Unternehmens, somit für den Fall, daß dieser eine juristische Person ist, auf diese selbst, beschränkt bleibt und nicht auf ihre Organe ausgedehnt werden kann.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0079515
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-74376