OGH 12.07.1977, 4Ob360/77
OGH 12.07.1977, 4Ob360/77
Rechtssatz
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Normen | |
RS0079515 | Bei der Haftung nach § 18 UWG handelt es sich um eine gegenüber den allgemeinen Passivlegitimation für Unterlassungsklagen nach dem UWG weitgehende zivilrechtliche Verantwortlichkeit, die auf den Inhaber des Unternehmens, somit für den Fall, daß dieser eine juristische Person ist, auf diese selbst, beschränkt bleibt und nicht auf ihre Organe ausgedehnt werden kann. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0079515 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-74376