OGH 17.12.1974, 4Ob353/74
OGH 17.12.1974, 4Ob353/74
Rechtssätze
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Normen | |
RS0002079 | Die Bestimmungen der EO über die Gewährung des beschleunigten Rechtsschutzes durch einstweilige Verfügung sind zwingendes Recht und können demzufolge weder durch Parteienabrede noch durch Heranziehung einer Zustimmungsfiktion geändert werden. |
Norm | UWG §1 D2b |
RS0078019 | Die Androhung und Durchführung einer (einfachen) Liefersperre verstößt nur unter besonderen Umständen, nämlich dann gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG, wenn ihr Zweck auf die wirtschaftliche Vernichtung des Mitbewerbers abzielt, also eine durch wirtschaftliche Erwägungen nicht zu rechtfertigende Schädigungsabsicht vorliegt, oder wenn die Mittel, durch welche der Ausdehnung des Absatzgebietes des Mitbewerbers entgegengetreten werden soll, unlauter oder unerlaubt sind (JBl 1967,436 = ÖBl 1967,34; ÖJZ 1974,105). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0078019 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-74360