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OGH 09.03.1999, 4Ob33/99b

OGH 09.03.1999, 4Ob33/99b

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elfriede P*****, vertreten durch Dr. Gunther Gahleitner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Leopold P*****, vertreten durch Dr. Gottfried Zandl und Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wegen Einwilligung in die Ausfolgung (Streitwert 500.000 S), infolge außerordentlicher Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 15 R 113/98t-59, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der im vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidung 4 Ob 512/95 hat der erkennende Senat den Revisionsrekurs des Beklagten gegen den den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes aufhebenden Beschluß des Rekursgerichtes unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung zurückgewiesen, wonach Ansprüche auf Zuhaltung zulässigerweise geschlossener Vereinbarungen über eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse im Klageweg geltend zu machen sind. Die bejahende Zuständigkeitsentscheidung sagt aber naturgemäß nichts darüber aus, ob der von der Klägerin behauptete Anspruch auch berechtigt ist. In der Bestätigung der die Klage abweisenden Entscheidung des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht liegt daher kein Abgehen von der im Zuständigkeitsstreit ergangenen Entscheidung.

Die Klägerin behauptet, während aufrechter Ehe mit dem Beklagten eine Vereinbarung über die Aufteilung ehelicher Ersparnisse geschlossen zu haben. Eine solche Vereinbarung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes (§ 97 Abs 1 Satz 2 EheG). Das ist im Gesetz so eindeutig geregelt, daß selbst bei Fehlen einer einschlägigen Rechtsprechung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorläge. In der Entscheidung SZ 52/129 hat der Oberste Gerichtshof aber ohnedies ausgesprochen, daß eine nicht in der Form eines Notariatsaktes geschlossene Vereinbarung eine Aufteilung nach den §§ 81ff EheG nicht ausschließt.

Ob eine nach § 97 Abs 1 Satz 2 EheG zunächst formunwirksame Vereinbarung durch Erfüllung wirksam wird, kann hier offen bleiben, weil eine Heilung des Formmangels jedenfalls die vollständige Erfüllung des formungültigen Geschäftes voraussetzt (s Schwimann/Apathy, ABGB § 883 Rz 9 mwN). Daß die behauptete Vereinbarung nicht vollständig erfüllt wurde, steht aber fest, nachdem die Streitteile nach wie vor als Hälfteeigentümer eingetragen sind.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00033.99B.0309.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-74302