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OGH 08.03.1977, 4Ob317/77

OGH 08.03.1977, 4Ob317/77

Rechtssatz


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Normen
Krnt GdO 1966 §71
ZPO §1 Ab
ZPO §1 Ah5
RS0035125
Eine Verwaltungsgemeinschaft im Sinne des § 71 der Kärntner Allgemeinen GemeindeO 1966 LGBl l kann immer nur im Namen jener Gemeinde auftreten, deren Geschäfte sie besorgt, da sie gleich einem Gemeindeamt nur als Hilfsorgan dieser Gemeinde ("Dienststelle") handeln kann. Es kommt ihr die Eignung, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, aus dieser von der Rechtsordnung geschaffenen und gebilligten Funktion nicht zu.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0035125
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-74277