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OGH 17.04.1984, 4Ob29/84

OGH 17.04.1984, 4Ob29/84

Rechtssätze


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Norm
KollV für die eisen- und metallerzeugende und verarbeitende Industrie PktVIII Z17
RS0064111
Es ist Sache des Arbeitgebers, in Einhaltung dieser Bestimmung für eine schriftliche Abfassung der mündlich vereinbarten Bedingungen zu sorgen und zwar auch dann, wenn dies vom Arbeitnehmer nicht verlangt wird.
Norm
KollV für die eisen- und metallerzeugende und verarbeitende Industrie PktVIII Z17
RS0064119
Zur Gültigkeit der Vereinbarung über die Bedingungen für die Beschäftigung im Ausland ist die schriftliche Abfassung der wesentlichen Vertragspunkte und die Unterschrift der beiden Vertragspartner (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) unbedingt erforderlich. Mangels Einhaltung der zwingend vorgeschriebenen Schriftform ist eine mündlich getroffene Vereinbarung nichtig.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0064111
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-74232