OGH 17.04.1984, 4Ob29/84
OGH 17.04.1984, 4Ob29/84
Rechtssätze
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Norm | KollV für die eisen- und metallerzeugende und verarbeitende Industrie PktVIII Z17 |
RS0064111 | Es ist Sache des Arbeitgebers, in Einhaltung dieser Bestimmung für eine schriftliche Abfassung der mündlich vereinbarten Bedingungen zu sorgen und zwar auch dann, wenn dies vom Arbeitnehmer nicht verlangt wird. |
Norm | KollV für die eisen- und metallerzeugende und verarbeitende Industrie PktVIII Z17 |
RS0064119 | Zur Gültigkeit der Vereinbarung über die Bedingungen für die Beschäftigung im Ausland ist die schriftliche Abfassung der wesentlichen Vertragspunkte und die Unterschrift der beiden Vertragspartner (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) unbedingt erforderlich. Mangels Einhaltung der zwingend vorgeschriebenen Schriftform ist eine mündlich getroffene Vereinbarung nichtig. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0064111 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-74232