OGH 29.10.1996, 4Ob2275/96d
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | |
RS0106066 | § 1186 ABGB sieht für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Verbot gesellschaftsschädlicher Nebengeschäfte vor; daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, daß die Gesellschafter trotz Fehlens einer entsprechenden Vereinbarung auch noch nach Auflösung der Gesellschaft einem Konkurrenzverbot unterliegen. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GesmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Otto Holter und andere Rechtsanwälte in Grieskirchen, wider die beklagte Partei Franz P*****, vertreten durch Dr.Longin Josef Kempf und Dr.Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wegen S 300.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom , GZ 4 R 116/96y, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Auf die Frage der Abgrenzung zwischen einem Werkvertrag und einem Gesellschaftsvertrag kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Die Klägerin begehrt Schadenersatz aus der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen. Unabhängig davon, ob die zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vereinbarung ein Werkvertrag oder ein Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, bedürfte ein noch nach Auflösung der vertraglichen Beziehungen weiter wirkendes Konkurrenzverbot einer Vereinbarung zwischen den Streitteilen. Zwar sieht § 1186 ABGB für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Verbot gesellschaftsschädlicher Nebengeschäfte vor; daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, daß die Gesellschafter trotz Fehlens einer entsprechenden Vereinbarung auch noch nach Auflösung der Gesellschaft einem Konkurrenzverbot unterliegen.
Entscheidungswesentlich ist daher die konkrete, zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung, insbesondere die Frage, ob ein über den Zeitraum ihrer Geschäftsbeziehungen hinausreichendes Wettbewerbsverbot (zumindest konkludent) vereinbart wurde; diese Frage haben die Vorinstanzen aufgrund der Auslegung des Vertrages verneint. Fragen der Auslegung eines solchen singulären Vertragsverhältnisses sind jedoch in aller Regel keine erheblichen Rechtsfragen des materiellen Rechts im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 502). Ob die Auslegung des Berufungsgerichtes zutrifft, ist somit eine Frage, der keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Eine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Entscheidung 4 Ob 159/93 (ÖBl 1994, 68 - Elektrodenproduktionsautomat) gesellschaftsvertragliche Elemente der Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen zwar bejaht, das Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts jedoch aufgrund der zwischen der Parteien getroffenen Vereinbarung verneint. Diese Rechtsansicht ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil im Rahmen der vorliegenden geschäftlichen Beziehung ein gegenseitiger Leistungsaustausch zwischen den Gesellschaftern stattfand. So erhielt der Beklagte für seine Entwicklungs- und Erzeugungstätigkeit einen Pauschalbetrag pro erzeugtem Automaten. Das Fehlen eines direkten Leistungsaustausches zwischen den einzelnen Gesellschaftern wäre jedoch gerade für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts charakteristisch (vgl Strasser in Rummel, ABGB2 Rz 12 zu § 1175).
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02275.96D.1029.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-74169