OGH 14.05.1996, 4Ob2094/96m
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Griß und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Paul P*****, vertreten durch Dr.Christian Hauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Ing. Manfred G*****, 2. Marina G*****, beide vertreten durch Dr.Heinz-Volker Strobl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 65.305,35 sA und Räumung, infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 39 R 66/96m, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 914 ABGB ist bei Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Ziel der (einfachen) Auslegung ist die Feststellung der "Absicht der Parteien"; haben die Vertragschließenden den eingetretenen Problemfall nicht geregelt, so ist der Vertrag ergänzend auszulegen. Dafür kommen vor allem der hypothetische Parteiwille, die Übung des redlichen Verkehrs sowie Treu und Glauben in Frage (Rummel in Rummel, ABGB**2 § 914 Rz 4ff, 9ff mwN).
Mit diesen Grundsätzen steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, hat keine darüber hinausgehende Bedeutung; eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher nicht vor (ua 4 Ob 56/94; 4 Ob 528/94 ua).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02094.96M.0514.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-74141