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OGH 04.09.1928, 4Ob194/28

OGH 04.09.1928, 4Ob194/28

Rechtssatz


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Norm
RS0025745
Die Verkürzung über die Hälfte des Wertes kann, wenn die Wiederherstellung des vorigen Standes rechtzeitig begehrt und erst dann ohne Verschulden des verkürzten Vertragsteiles unmöglich wurde, geltend gemacht werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0025745
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-74121