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OGH 28.09.2004, 4Ob192/04w

OGH 28.09.2004, 4Ob192/04w

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertrude P*****, vertreten durch Dr. Peter Posch und Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde V*****, vertreten durch Dr. Christian Rumplmayr und andere Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen 44.880 EUR sA, über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 6 R 92/04y-20, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass Rechtsprechung zur Frage fehle, ob ein Glücksvertrag in Form eines Leibrentenvertrags vorliege, wenn durch die Vererbbarkeit der Ansprüche das aleatorische Moment gänzlich ausgeschaltet werde. Ein Leibrentenvertrag liege nur vor, wenn eine lebenslange Rente versprochen werde. Die angefochtene Entscheidung widerspreche der Rechtsprechung, wonach kein Glücksvertrag vorliege, wenn das aleatorische Moment in den Hintergrund trete. Zur Vererblichkeit von Leibrentenansprüchen gebe es keine Rechtsprechung.

Von der zuletzt genannten Frage hängt die Entscheidung schon deshalb nicht ab, weil die Klägerin von vornherein Berechtigte des zwischen den Streitteilen zustande gekommenen Vertrags war und die Vererblichkeit der daraus abgeleiteten Ansprüche daher auch nicht zu prüfen ist. Keine Rolle spielt auch, ob die Vereinbarung der Vererblichkeit das aleatorische Moment eines Leibrentenvertrags in den Hintergrund treten lässt oder sogar ganz ausschaltet, wenn - wie hier - die mit dem Abschluss der Vereinbarung verfolgte Parteienabsicht feststeht. Danach sollte eine lebenslange Absicherung der Klägerin erzielt werden. Der Begriff "Leibrente" wurde ganz bewusst verwendet und es war (auch) den den Vertrag abschließenden Vertretern der Beklagten klar, dass eine Leibrente bis zum Tod zu leisten ist (AS 97). Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde demnach eine lebenslange Rente versprochen und damit - wie auch die Beklagte für einen solchen Fall zugesteht - ein Leibrentenvertrag abgeschlossen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00192.04W.0928.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-74117