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OGH 20.08.2002, 4Ob181/02z

OGH 20.08.2002, 4Ob181/02z

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Norbert Stelzer, Rechtsanwalt in Fürstenfeld, wegen Unterlassung und Widerruf (Streitwert im Provisorialverfahren 32.702,78 EUR; Rechtsmittelinteresse 25.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 2 R 6/02w-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspreche, wonach bei mehrdeutigen Äußerungen die ungünstigste Auslegung maßgebend ist. Sie übersieht dabei, dass immer nach dem Gesamtzusammenhang und dem sich daraus ergebenden Gesamteindruck zu beurteilen ist, welche Behauptung einer Äußerung zu entnehmen ist. Die ungünstigste Auslegung ist (nur dann) maßgebend, wenn die nach Gesamtzusammenhang und Gesamteindruck ermittelte Behauptung undeutlich ist (4 Ob 72/99p = ÖBl 2000, 35 - Spritzgusswerkzeuge mwN).

Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht dargelegt, wie die beanstandete Behauptung "die Getränke gingen aus" nach dem Gesamtzusammenhang der an der Maturareiseveranstaltung der Klägerin geäußerten Kritik zu verstehen ist. Es fehlt daher an einer undeutlichen Äußerung, die in dem für die Beklagte ungünstigsten Sinn auszulegen wäre.

Als weitere erhebliche Rechtsfrage macht die Klägerin geltend, dass keine Rechtsprechung zur Frage bestehe, "ob mit einstweiliger Verfügung ein bestimmtes Verhalten untersagt werden kann und andererseits ein bestimmtes Verhalten, welches denknotwendig vom Unterlassungsgebot mitumfasst ist, abgewiesen werden kann". Diese Frage stellte sich nur, wenn - wie die Klägerin behauptet - vom abweisenden Teil der einstweiligen Verfügung erfasste Behauptungen den verbotenen Äußerungen sinngleich wären. Das trifft aber nicht zu:

So haben die - vom abweisenden Teil erfassten - Behauptungen, die Anwerber der Klägerin hätten gegenüber Kunden bzw potenziellen Kunden falsche Informationen weitergegeben und/oder die tatsächlichen Gegebenheiten in jenem Club, in dem die Veranstaltungen der Klägerin stattfinden, hätten den Zorn von hunderten Maturanten geweckt, nichts mit der (verbotenen) Äußerung zu tun, dass von der Klägerin viel versprochen, aber wenig gehalten worden sei und/oder es bei den Veranstaltungen zu unglaublichen Leistungseinschränkungen gekommen sei. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage stellt sich daher nicht; sie wäre im Übrigen eine Frage der Formulierung des Unterlassungsgebots, für die der Klägerin - nachdem die Kostenbelastung die Beschwer für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht zu begründen vermag (Kodek in Rechberger, ZPO² vor § 461 Rz 9 mwN) - die Beschwer fehlte.

Als erhebliche Rechtsfrage macht die Klägerin schließlich noch geltend, dass keine Rechtsprechung zur Frage besteht, ob "bei einem eindeutigen Rekursbegehren Außerstreitstellung betreffend eines bestimmten Tuns/Unterlassens vom Gericht angenommen werden kann, wenn auf dieses nicht dezidiert in der Rekurserzählung Bezug genommen wird, jedoch das Begehren auf dessen Untersagung sich eindeutig aus dem Rekursantrag ergibt". Die Klägerin bezieht sich damit auf die Ausführungen des Rekursgerichts, wonach die Klägerin im Rechtsmittel nicht in Abrede stelle, dass ihre Anwerber gegenüber Kunden bzw potenziellen Kunden falsche Informationen weitergaben und dass die tatsächlichen Gegebenheiten im Club den Zorn hunderter Maturanten weckten.

Das Rekursgericht hat damit keine "Außerstreitstellung" angenommen, sondern klargestellt, dass sich weitere Ausführungen zu diesen Behauptungen erübrigen, nachdem die Klägerin in ihrem Rechtsmittel nicht darauf eingegangen war. Damit war der ungenügt geltliche vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt maßgebend, wonach die von der Klägerin eingesetzten Anwerber Zusicherungen gemacht hatten, die nicht eingehalten wurden, und wonach 200 bis 300 Maturanten ihrem Ärger und ihrer Enttäuschung lautstark Ausdruck verliehen hatten. Damit stand auch fest, dass die sich darauf beziehenden Äußerungen der Beklagten wahr waren und daher vom Erstgericht zu Recht nicht untersagt wurden.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00181.02Z.0820.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-74097