Suchen Hilfe
OGH 29.01.1991, 4Ob176/90

OGH 29.01.1991, 4Ob176/90

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
RS0079510
Der Kläger hat zu behaupten und zu beweisen, aus welchen Gründen der Beklagte geneigt sein sollte, den angebotenen Unterlassungsvergleich nicht einzuhalten.
Normen
RS0079984
Wird die Wiederholungsgefahr durch das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches beseitigt, dann ist ihr Wegfall auch im Provisorialverfahren zu berücksichtigen; daß die Beklagten mit ihren Vergleichsangeboten (nur) dem im Hauptverfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch Rechnung getragen haben, macht dieses Angebot nicht unzureichend.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079510
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-74090