OGH 29.01.1991, 4Ob176/90
OGH 29.01.1991, 4Ob176/90
Rechtssätze
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Norm | UWG §14 A2 |
RS0079510 | Der Kläger hat zu behaupten und zu beweisen, aus welchen Gründen der Beklagte geneigt sein sollte, den angebotenen Unterlassungsvergleich nicht einzuhalten. |
Normen | |
RS0079984 | Wird die Wiederholungsgefahr durch das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches beseitigt, dann ist ihr Wegfall auch im Provisorialverfahren zu berücksichtigen; daß die Beklagten mit ihren Vergleichsangeboten (nur) dem im Hauptverfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch Rechnung getragen haben, macht dieses Angebot nicht unzureichend. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079510 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-74090