OGH 04.10.2005, 4Ob176/05v
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Schutzverband *****, vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei H***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Robert Hyrohs, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 30.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 1 R 51/05k-8, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Beklagte hat angekündigt, sie schenke jedermann eine echte Perlenkette oder eine Armbanduhr („exklusive Mehrwertsteuer"); bei Nachfragen wurde diese Aktion dahin erklärt, dass bei jeder Kette und Uhr im Geschäft nur die Mehrwertsteuer zu zahlen sei, also 80 % vom angegebenen Verkaufspreis wegfielen. Eine als „echte Perlenkette" verkaufte Kette bestand aus Zuchtperlen.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Ankündigung berufe sich zu Unrecht auf die Unentgeltlichkeit des Angebots und führe über dessen Beschaffenheit in die Irre, steht im Einklang mit der zu § 2 UWG ergangenen Rechtsprechung, wonach im geschäftlichen Wettbewerb der Inhalt einer Ankündigung stets am Gesamteindruck zu messen ist, den die angesprochenen Verkehrskreise gewinnen (4 Ob 56/97g = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen mwN; RIS-Justiz RS0043590). Ob der verlangte Preis in Höhe von 20 % des angeschriebenen Verkaufspreises im Vergleich zum Wert der Ware „zu vernachlässigen ist", wie die Beklagte in der Zulassungsbeschwerde meint, spielt keine Rolle, wenn die Ankündigung - wovon das Rekursgericht im Rahmen des ihm offenstehenden Ermessensspielraums rechtsfehlerfrei ausgeht - von den Verkehrskreisen als (gänzlich kostenfreie) Gratisabgabe aufgefasst wird. Soweit das Rechtsmittel darauf hinweist, der Testkäufer sei über die Qualität der Ware als Süßwasserzuchtperlen aufgeklärt worden, weicht es vom bescheinigten Sachverhalt ab und führt damit die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus.
2. Bescheinigt ist, dass die Beklagte in ihrem Geschäft eine Kette als „echte Perlenkette" präsentieren ließ, die in Wahrheit aus Zuchtperlen bestand. Die anspruchsbegründenden Tatsachen sind damit hinreichend glaubhaft gemacht.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00176.05V.1004.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-74088