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OGH 11.01.1955, 4Ob166/54

OGH 11.01.1955, 4Ob166/54

Rechtssätze


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Norm
RS0027831
Das AngG macht bei Kanzleiarbeiten keinen Unterschied, ob diese Arbeiten als höhere oder niedere Tätigkeiten zu bewerten sind.
Normen
AngG §1 II
HGHAngG §1 Abs5
RS0029187
Hauptsächliche Inanspruchnahme einer Angestellten, die nebenbei noch Hausgehilfenarbeit zu leisten hat, wenn die Bürotätigkeit die normale Arbeitszeit der Angestellten derart in Anspruch nahm, daß ihr hiedurch für die Verrichtung häuslicher Arbeiten nur noch eine beschränkte Zeit übrig blieb.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0027831
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-74076