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OGH 17.02.1981, 4Ob160/80

OGH 17.02.1981, 4Ob160/80

Rechtssätze


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Normen
RS0017702
Der Beisatz, er werde zahlen, wenn er wieder zu Geld komme, berührt nicht den durch die wiederholten Zahlungsversprechen neu geschaffenen Schuldgrund, sondern nur den Fälligkeitszeitpunkt. Der Schuldner hat sich mit dem Hinweis allerdings die Erfüllung nach Möglichkeit oder Tunlichkeit (§ 904 S 3 ABGB) vorbehalten.
Norm
NO §165
RS0071063
Durch die als mittlerweilige Vorkehrung verhängte Suspension eines Notars vom Amte unter gleichzeitiger Bestellung eines Substituten tritt keine Änderung in den Dienstverhältnissen der in der Kanzlei des suspendierten Notars beschäftigten Angestellten ein. Der Substitut ist in bezug auf die Dienstverhältnisse der Kanzleiangestellten Vertreter des suspendierten Notars. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0071063
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-74066