OGH 23.11.1982, 4Ob155/82
OGH 23.11.1982, 4Ob155/82
Rechtssätze
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Normen | |
RS0029676 | Hat jemand, der als Chauffeur aufgenommen worden ist und der Reisekosten im Sinne des § 26 Z 7 EStG 1972 beanspruchen kann, Waren auszuliefern, liegt noch keine Dienstreise vor, wenn er den Betrieb des Dienstgebers verläßt, er hat keinen Anspruch auf Reisekosten insbesonders auch nicht auf Taggeld, sofern er täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann. |
Norm | KollV für das graphische Gewerbe §4 |
RS0064532 | Aus § 4 dieses KollV ist zu folgern, daß "Reisekosten" den Oberbegriff für die Begriffe "Reisezulagen" und "Reisekostenvergütung" bilden; die Reisezulage umfaßt sowohl die Tagesgebühr als auch die Nächtigungsgebühr; deren Höhe richtet sich nach den Sätzen des § 26 Z 7 lit b EStG. Die Anspruchsgrundlage für die Reisekosten richtet sich mangels anderer im KollV enthaltender Bestimmungen ebenfalls nach dieser Vorschrift, Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Tagesgebühr (Tagesgeld) ist demnach ua eine Dienstreise des Arbeitnehmers. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0029676 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-74056