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OGH 23.11.1982, 4Ob155/82

OGH 23.11.1982, 4Ob155/82

Rechtssätze


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Normen
ABGB §1151 IE
KollV für das graphische Gewerbe §4
EStG 1972 §26 Z7
RS0029676
Hat jemand, der als Chauffeur aufgenommen worden ist und der Reisekosten im Sinne des § 26 Z 7 EStG 1972 beanspruchen kann, Waren auszuliefern, liegt noch keine Dienstreise vor, wenn er den Betrieb des Dienstgebers verläßt, er hat keinen Anspruch auf Reisekosten insbesonders auch nicht auf Taggeld, sofern er täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann.
Norm
KollV für das graphische Gewerbe §4
RS0064532
Aus § 4 dieses KollV ist zu folgern, daß "Reisekosten" den Oberbegriff für die Begriffe "Reisezulagen" und "Reisekostenvergütung" bilden; die Reisezulage umfaßt sowohl die Tagesgebühr als auch die Nächtigungsgebühr; deren Höhe richtet sich nach den Sätzen des § 26 Z 7 lit b EStG. Die Anspruchsgrundlage für die Reisekosten richtet sich mangels anderer im KollV enthaltender Bestimmungen ebenfalls nach dieser Vorschrift, Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Tagesgebühr (Tagesgeld) ist demnach ua eine Dienstreise des Arbeitnehmers.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0029676
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-74056