OGH 02.04.1974, 4Ob15/74
OGH 02.04.1974, 4Ob15/74
Rechtssätze
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Normen | |
RS0008891 | Nach allgemeinem Sprachgebrauch haben die innerhalb einer Klammer einem verwendeten Ausdruck nachfolgenden Wörter regelmäßig die Aufgrabe, diesen Ausdruck näher zu erläutern und dessen Inhalt zu verdeutlichen und abzugrenzen. |
Normen | ABGB §1152 E KollV für die eisen - und metallerzeugende und verarbeitende Industrie PktVIII |
RS0029451 | Eine Entfernungszulage nach dem KollV gebührt, wenn der Arbeitgeber, entweder mehr als sechs Stunden von seinem ständigen Arbeitsort abwesend ist, oder wenn er wegen einer Abwesenheit in der Zeit von elf bis vierzehn Uhr keine Möglichkeit hat, am ständigen Arbeitsort das (Mittagessen) Essen einzunehmen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0029451 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-74041