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OGH 02.04.1974, 4Ob15/74

OGH 02.04.1974, 4Ob15/74

Rechtssätze


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Normen
RS0008891
Nach allgemeinem Sprachgebrauch haben die innerhalb einer Klammer einem verwendeten Ausdruck nachfolgenden Wörter regelmäßig die Aufgrabe, diesen Ausdruck näher zu erläutern und dessen Inhalt zu verdeutlichen und abzugrenzen.
Normen
ABGB §1152 E
KollV für die eisen - und metallerzeugende und verarbeitende Industrie PktVIII
RS0029451
Eine Entfernungszulage nach dem KollV gebührt, wenn der Arbeitgeber, entweder mehr als sechs Stunden von seinem ständigen Arbeitsort abwesend ist, oder wenn er wegen einer Abwesenheit in der Zeit von elf bis vierzehn Uhr keine Möglichkeit hat, am ständigen Arbeitsort das (Mittagessen) Essen einzunehmen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0029451
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-74041