OGH 18.12.1956, 4Ob148/55
OGH 18.12.1956, 4Ob148/55
Rechtssätze
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Norm | ABGB §863 GIII |
RS0016125 | Dadurch, daß der Berufungsgegner im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren weder durch einen Rechtsanwalt, noch durch einen bevollmächtigten Vertreter seiner gesetzlichen Interessenvertretung oder Berufsvereinigung vertreten war, wird keine Nichtigkeit begründet. Auch kann der Berufungswerber nicht als Mangelhaftigkeit geltend machen, daß es das Berufungsgericht unterlassen hat, den Berufungsgegner über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsbeistandes zu belehren. Unterläßt der Dienstgeber auf die Frage des Dienstnehmers, ob er kündigen könne, ihn auf die kollektivvertraglich vorgeschriebene Kündigungsfrist hinzuweisen, und stellt ihm vielmehr die Anrechnung noch für denselben Tag in Aussicht, so ist dies als Zustimmung zur einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses für diesen Zeitpunkt zu werten. |
Normen | |
RS0028520 | Wenn ein Dienstnehmer das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der vorgesehenen Kündigungsfrist auflöst und der Dienstgeber durch sein Verhalten schlüssig zum Ausdruck bringt, daß er auf der Einhaltung der Kündigungsfrist nicht besteht, ist eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses anzunehmen. |
Norm | ArbGerG §24 |
RS0050633 | Kein Nichtigkeitsgrund nach § 477 Z 5 ZPO, wenn eine Partei zur arbeitsgerichtlichen Berufungsverhandlung ohne Vertreter erscheint. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0028520 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-74037