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OGH 15.09.2005, 4Ob142/05v

OGH 15.09.2005, 4Ob142/05v

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Rundfunk, *****, vertreten durch Korn, Frauenberger Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei G***** Sport Klub - Fußball, *****, vertreten durch Dr. Willibald Rath und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 30.000 EUR), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom , GZ 6 R 82/05h-11, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 43 Cg 16/05i-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Kläger ist eine Stiftung öffentlichen Rechts zum Zweck der Erfüllung des Auftrags des Österreichischen Rundfunks. Er ist für umfassende Information unter anderem über sportliche Fragen und zur Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung verpflichtet.

Der Beklagte ist ein registrierter Verein, der unter anderem die Profifußballmannschaft „L*****" unterhält. Diese Mannschaft ist in der höchsten österreichischen Fußballspielklasse, der T-Mobile Bundesliga, spielberechtigt und trägt ihre Heimspiele üblicherweise im *****-Stadion in ***** aus. Der Beklagte ist Mitglied des Vereins „Österreichische Fußball-Bundesliga" (im Folgenden: Bundesliga), dem die Durchführung von Bewerben der beiden obersten österreichischen Spielklassen obliegt. Als Folge seiner Mitgliedschaft bei diesem Verein akzeptiert der Beklagte die zentrale Vermarktung der kommerziellen Rechte an den im Rahmen des Bewerbes T-Mobile Bundesliga ausgetragenen Fußballspielen. Zu diesen kommerziellen Rechten gehören auch die TV-Rechte.

Seit der Spielsaison 2004/2005 stehen die TV-Rechte an den Spielen der Premiere-Fernsehen GmbH & Co KG mit Sitz in München zu. Sie hat die Rechte für drei Spielsaisonen um 42 Millionen EUR erworben und - soweit es um die Ausstrahlung in Österreich geht - an ihre Tochtergesellschaft Premiere Fernsehen GmbH sublizenziert. Eine Vereinbarung zwischen der Premiere-Fernsehen GmbH & Co KG und der den österreichischen Sender ATV+ betreibenden ATV Privatfernseh-GmbH berechtigt die Letztgenannte zur Berichterstattung über und zur Liveübertragung von Fußballspielen der T-Mobile Bundesliga. Auf Antrag des Klägers (Antragsgegner waren die Premiere Fernsehen GmbH & Co KG, die Premiere Fernsehen GmbH und die ATV Privatfernseh GmbH) erliess der Bundeskommunikationssenat am zur GZ 611.003/0023-BKS/2004 nachstehenden Bescheid:

„1.) Der ORF hat gemäß § 5 Abs 1 FERG das Recht auf Kurberichterstattung über sämtliche Fußballspiele im Rahmen der T-Mobile Bundesliga.

2.) Premiere Fernsehen GmbH ist gemäß § 5 Abs 4 iVm § 5 Abs 1 und Abs 3 FERG verpflichtet, die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen der T-Mobile Bundesliga zu folgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen und der ORF ist berechtigt, diese Signale zu den folgenden Bedingungen aufzuzeichnen und auszustrahlen:

a) Die Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt;

b) die Dauer der Kurzberichterstattung beträgt höchstens 90 Sekunden pro Spieltag und bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt der Spiele eines Spieltags zu vermitteln.

c) die Sendung des Kurzberichts darf nicht vor Beginn der Sendung des Ereignisses durch Premiere Fernsehen GmbH erfolgen;

d) das Recht der Kurzberichterstattung besteht für die Ausstrahlung der Kurzberichte in den Programmen ORF 1 und ORF 2;

e) für die Erstellung der Kurzberichte ist das Signal „clean-feed" ab „Heck Ü-Wagen" zur Verfügung zu stellen.

f) als Abgeltung für das Recht auf Kurzberichterstattung hat der ORF einen Betrag von EUR 1.000 pro Minute bei sekundengenauer Abrechnung innerhalb von 2 Wochen ab Rechnungslegung zu entrichten;

g) die Verpflichtung der Premiere Fernsehen GmbH, die Signale unter den genannten Bedingungen zur Verfügung zu stellen, gilt für die Dauer des Vertragsverhältnisses zwischen Premiere Fernsehen GmbH & Co KG und der österreichischen Fußball-Bundesliga.

...."

Technisch erfolgt die Übertragung derart, dass sämtliche Aufnahmeeinrichtungen, die die Premiere Fernsehen GmbH (Premiere Österreich) im jeweiligen Stadion aufstellt, mit dem Übertragungswagen verbunden sind. Im Übertragungswagen wird aus den einzelnen Signalquellen ein Signal erstellt, das die Bilder und Töne des Spiels enthält. Dieses Signal muss Premiere Österreich dem Kläger zur Verfügung stellen, zu welchem Zweck eine entsprechende „Buchse" am Heck des Übertragungswagens vorgesehen ist.

Am sandte der Verein Österreichische Bundesliga einen „Verhaltenskodex im Umgang mit dem ORF" per E-Mail an alle der T-Mobile Bundesliga angehörigen Vereine sowie auch an alle Vereine der Red Zac 1. Liga.

Dieser hatte nachstehenden Inhalt:

„Liebe Medien-Verantwortliche,

sehr geehrte Manager und Pressesprecher!

Der vom Bundeskommunikationssenat (BKS) getroffene Bescheid (Einspruch von Rechteinhaber Premiere läuft), wodurch vom ORF 90 Sekunden pro Bundesligs-Spieltag gegen minimalen Kostenersatz gesendet werden dürfen, stellt einen massiven Angriff auf den Wert der Bundesliga-TV-Rechte und somit auf einen wesentlichen Pfeiler der wirtschaftlichen Basis aller Klubs dar.

Zusätzlich untergräbt auch die Art und Weise der ORF-Berichterstattung (z. B. bewusstes Weglassen sämtlicher Bewerbs- und Klubssponsoren, Negativ-Stories im Vordergrund, unberechigte Verwendung von TV-Archiv-Bildern, keine Bereitschaft zur Nutzung der Interviewwände, ...) Image und Wert der TV-Rechte. Die Bedeutung der österreichischen Fußball-Bundesliga für den ORF beweist auch die Tatsache, dass die ORF-Einschaltquote an den früheren Bundesliga-Sendeplätzen um bis zu 50 % gesunken sind. Um der Bundesliga nach Ende des derzeit laufenden Vertrags eine entsprechende Verhandlungsbasis bei den neuen TV-Rechte-Verhandlungen bieten zu können, ist es notwendig, diese im Sinne der Bundesliga und im Sinne der Partner Premiere bzw ATV+ zu schützen. Deshalb ist es nach Rücksprache mit diversen Klubvertretern und Medienexperten unerlässlich, dass die Bundesliga Schutzmaßnahmen im Sinne eines Verhaltenscodex formuliert.

Die Klubs werden ersucht, diesen Verhaltenscodex ab sofort und mit der notwendigen Schärfen zu umsetzen.

-

ORF-Mitarbeiter erhalten keine Spiel-Akkreditierungen (weder zentral von der Bundesliga noch vom jeweiligen veranstaltenden Klub);

-

Klubmitarbeiter, Funktionäre, Spieler, Betreuer bzw sonstige Klubangehörige stehen für keine ORF-TV-Interviews (weder telefonisch noch außerhalb des Stadions) zur Verfügung;

-

keine Teilnahme von Bundesliga-Klubvertretern bei ORF-Studio-Sendungen (z. B. Sport am Montag);

diese Richtlinien sind solange aufrecht zu erhalten, bis es zu einer Einigung im Sinne der Bundesliga und der TV-Rechteinhaber (ev. Erwerb eines TV-Rechtepaketes) kommt.

Wir ersuchen Sie nochmals, diesen gemeinsam zum Schutz der Bundesliga-TV-Rechte erarbeiteten Verhaltenscodex zu beachten.

..."

In der Folge wurde dem Kläger sowohl für die Spiele „SV Bauwelt Koch Mattersburg gegen Nordea Admira" und „SV Wüstenrot Salzburg gegen FC Wacker Tirol" am als auch für die Spiele „FC Wacker Tirol gegen Liebherr GAK", „SK Puntigamer Sturm Graz gegen FK Austria Magna" und „Casino SW Bregenz gegen SV Bauwelt Koch Mattersburg" am der Zutritt und die Zufahrt zum Stadion unter Berufung auf das Hausrecht des jeweiligen Vereins, teils auch mit dem Hinweis auf den „Kodex" der Bundesliga, verweigert.

An mehreren Spieltagen im Zeitraum September bis November 2004 weigerte sich Premiere Österreich, dem Kläger ein Signal „ab Heck Ü-Wagen" zur Verfügung zu stellen, sondern übermittelte ihm statt dessen jeweils etwa zwei Stunden nach Ende des Fussballspiels einen Signalmitschnitt auf Band.

Am verweigerte der Beklagte den Mitarbeitern des Klägers die Zufahrt mit dem Übertragungswagen auf das Gelände des *****-Stadions. Der Beklagte will auch künftig bei Bundesliga-Heimspielen so handeln, beruft sich dabei auf sein Hausrecht und hat die Absicht, damit seine „Vertragstreue zu Premiere Deutschland und Premiere Österreich zu dokumentieren". Er fürchtet, bei einer „exzessiven" Kurzberichterstattung des Klägers werde die Position der Bundesliga in den Verhandlungen über eine Vertragsverlängerung mit Premiere Deutschland verschlechtert, wodurch er weniger aus dem Lizenzvertrag erhalten könnte.

Zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs begehrt der Kläger, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es zu unterlassen, den Kläger im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der Erfüllung des ihm obliegenden Informationsauftrags und in der Wahrnehmung des ihm nach den Bescheiden des Bundeskommunikationssenats vom und zustehenden Rechts auf gesetzliche Kurzberichterstattung dadurch, dass er den Mitarbeitern, Beauftragten und technischen Einrichtungen des Klägers, wie insbesondere Produktionsleitern, Technikern und Übertragungswägen, im zeitlichen Zusammenhang mit den Bewerbsspielen der Fußballmannschaft „L*****" den Zutritt bzw die Zufahrt auf das seiner Verfügungsgewalt unterstehende Stadiongelände verweigert, und/oder in gleich gerichteter Art und Weise zu behindern. Hilfsweise möge dem Beklagten aufgetragen werden, Maßnahmen zu unterlassen, durch welche der Kläger an der Wahrnehmung des ihm durch die Bescheide des Bundeskommunikationssenats vom und zustehenden Rechts auf gesetzliche Kurzberichterstattung behindert wird, insbesondere anlässlich von Bewerbsspielen der Fußballmannschaft „L*****" den Übertragungswagen des Klägers die Zufahrt auf das Stadiongelände zu verweigern. Das Verhalten des Beklagten verwirklichte einen sittenwidrigen Verstoß gegen seine Kontrahierungspflicht und zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG. Er behindere den Kläger in dem ihm durch Bescheid des Bundeskommunikationssenats eingeräumten Recht auf Kurzberichterstattung über Spieltage der T-Mobile Bundesliga. Diese Kurzberichterstatttung setzte voraus, dass der Kläger das Signal von Premiere Österreich übernehmen und in seine Studios transportieren könne, wozu es erforderlich sei, dass er den eigenen Übertragungswagen in der Nähe jenes von Premiere Österreich postieren könne. Werde seinem Übertragungswagen die Zufahrt auf das Stadiongelände unter Berufung auf das Hausrecht verweigert, könne er das Signal nicht übernehmen und dementsprechend auch keinen Kurzbericht ausstrahlen. Sachliche Gründe, die eine Verweigerung der Zufahrt auf das Gelände der Beklagten rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Einziges Ziel der Maßnahme des Beklagten sei es, dem Kläger die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung unmöglich zu machen und damit Wettbewerb zum Schutz von Premiere Österreich und ATV auszuschalten. Der Beklagte handle dabei auch in Wettbewerbsabsicht und zwar in der Absicht, den Wettbewerb der angeführten TV-Partner der Bundesliga zu fördern. Er handle dabei als Teil eines geschlossenen Boykottsystems zur Förderung des Wettbewerbs von Premiere Österreich mit dem Ziel, die ungestörte Rechtsausübung durch Premiere Österreich und ATV zu sichern. Sein Verhalten sei auch schikanös im Sinn des § 1295 Abs 2 ABGB und missbräuchlich im Sinn der §§ 10 und 35 KartG.

Der Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrags. Er sei als Veranstalter von Sportveranstaltungen aufgrund des Hausrechts berechtigt, Dritten den Zutritt zum Stadiongelände zu verweigern oder deren Besuch von Bedingungen abhängig zu machen. Der Beklagte sei kein marktbeherrschendes Unternehmen und unterliege keinem Kontrahierungszwang. Der Bescheid des Bundeskommunikationssenats richte sich ausschließlich an die Parteien des dortigen Verfahrens und greife nicht in die Rechtsposition des Beklagten ein. Aus den rundfunkrechtlichen Bestimmungen insbesondere den Bestimmungen des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes (FERG) ergebe sich keine Pflicht, dem Kläger Zutritt zu gewähren. Der Kläger könne jederzeit eine Ergänzung des Bescheids erwirken, wonach die notwendigen Sendesignale mit anderen technischen Möglichkeiten übermittelt würden. Der Vorwurf eines sittenwidrigen Boykotts sei unberechtigt. Im Übrigen sei das Sicherungsbegehren zu weit gefasst und nicht ausreichend bestimmt. Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung im Sinne des Hauptantrags. Der Beklagte verhalte sich sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG, indem er in der Absicht, den Wettbewerb von Premiere Österreich und damit seine eigenen finanziellen Interessen zu fördern, Premiere Österreich als Gehilfe bei deren Rechtsbruch (Verweigerung der Zurverfügungstellung des für eine Kurzberichterstattung notwendigen Signals „ab Heck Ü-Wagen") unterstütze.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei. Der verfolgte Anspruch betreffe eine bürgerlich-rechtliche Streitsache und sei im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Das Hausrecht des Sportveranstalters sei aus wettbewerbsrechtlichen Gründen eingeschränkt. Die Absicht des Beklagten, fremden Wettbewerb - nämlich jenen von Premiere Österreich und ATV+ - zu fördern, sei offenkundig. Dass der Kläger überlange Kurzberichte ausstrahle, sei nicht bescheinigt. Dass der Kläger im Rahmen seiner Berichterstattung die Vereinsnamen eigenmächtig verkürze, sei eine unzulässige Neuerung. Das Sicherungsbegehren sei auch nicht zu weit gefasst, weil es auf die konkrete Verletzungshandlung abstelle und auf gleich gerichtete Verstöße Bezug nehme.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof erst ein einziges Mal mit einem vergleichbaren Fall des Behinderungswettbewerbs befasst hat, welche Entscheidung im Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch nicht zugänglich war; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

Der Beklagte beruft sich in seinem Rechtsmittel erneut auf das Hausrecht; er sei im Rahmen seines Hausrechts grundsätzlich berechtigt, andere Personen von der Veranstaltung auszuschließen. Das FERG verpflichte nicht den Veranstalter von Sportereignissen, sondern nur den Fernsehrechteinhaber. Der Beklagte besitze auf dem Markt der Veranstaltung von Sportereignissen keine marktbeherrschende Stellung, weshalb kein Verstoß gegen § 35 KartG vorliege. Die Verweigerung des Zutritts sei nicht willkürlich erfolgt, sondern auf Grund berechtigter wirtschaftlicher Interessen des Beklagten gerechtfertigt, weil der Kläger missbräuchlich überlange Kurzberichte sende und damit die Lizenznehmer, den ÖFB und die betreffenden Vereine schädige. Auch benenne der Kläger in seiner Berichterstattung die Fußballvereine eigenmächtig unrichtig, sodass die Namen der Sponsoren nicht mehr ersichtlich seien. Der Zivilrechtsweg sei unzulässig, weil über die vom Kläger verfolgten Ansprüche im Verwaltungsverfahren zu entscheiden sei; der Kläger stütze sich auf die ihm nach dem FERG zukommenden Rechte und die auf dieser Grundlage ergangenen Bescheide des BKS.

Der Senat hat sich schon in seinem Beschluss vom , 4 Ob 155/05f, mit einem gleichartigen Sachverhalt beschäftigt und dabei folgendes ausgeführt:

„Zur Berufung auf das Hausrecht:

Dass der Beklagte als Sportveranstalter (sei es als Eigentümer des

Stadions oder - wie hier - als dessen Mieter) als Ausfluss seines

(dinglichen) Rechts grundsätzlich berechtigt ist, Dritte von der

Veranstaltung auszuschließen oder ihren Besuch von Bedingungen

abhängig zu machen, wurde in Lehre und Rechtsprechung schon mehrfach

betont und ist nicht zweifelhaft (4 Ob 313/76 = ÖBl 1976, 113 -

Boxkampf-Fernsehberichterstattung; 4 Ob 26/94 = ÖBl 1995, 139 -

Internationales Freistilringerturnier = MR 1995, 231 [Walter];

RIS-Justiz RS0010299; Walter, Der Schutz von sportlichen Leistungen und sportlichen Veranstaltungen nach österreichischem Recht, MR 1995, 206 f). Das Hausrecht gewährt dem Sportveranstalter zwar eine gegen jedermann wirksame Rechtsposition, verschafft ihm aber keinen allgemeinen Rechtfertigungsgrund für wettbewerbswidriges Verhalten.

Auch die Ausübung absoluter Rechte - etwa durch einen Monopolisten -

kann im Einzelfall sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG sein (zum

Kontrahierungszwang bei Monopolstellung s 4 Ob 166, 167/90 = MR 1991,

121 - Seebad; 4 Ob 214/97t = ÖBl 1998, 36 - Filmverleihgesellschaft;

zur Beschränkung des Hausrechts aus wettbewerbsrechtlichen Gründen s

auch 4 Ob 28/93 = ÖBl 1993, 76 - Alibikauf).

Der Beklagte beruft sich auf die Entscheidung 4 Ob 313/76 (= ÖBl

1976, 113 - Boxkampf-Fernsehberichterstattung). Diese Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der ORF berechtigt ist, Kurzberichte über Sportveranstaltungen auch gegen den Willen des Veranstalters auf Bildträger festzuhalten und zu senden und ob die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zur Zulässigkeit von Kurzberichten über Tagesereignisse analog anwendbar sind. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht darum, ob der Kläger berechtigt ist, Kurzberichte über Sportveranstaltungen des Beklagten auf Bildträgern festzuhalten. Sein Recht, Bildmaterial des Inhabers der Exklusivrechte für Kurzberichte zu verwenden, steht schon aufgrund des mittlerweile in Kraft getretenen FERG fest. Zu prüfen ist allein, ob der Beklagte mit der auf sein Hausrecht gestützten Verweigerung des Zutritts wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG handelt.

Zur Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten:

Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen § 1 UWG setzt ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs voraus. Zu Zwecken des Wettbewerbs wird auch dann gehandelt, wenn fremder Wettbewerb gefördert werden soll. Die Wettbewerbsabsicht muss auch nicht das einzige oder wesentliche Ziel des Handelns sein; sie darf nur gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten (4 Ob 20/98i = ÖBl 1998, 335 - Notruftelefonsystem II; 4 Ob 135/99b = ÖBl 2000, 109 - Bezirkstelefonbuch; RIS-Justiz RS0077647). Bei der Förderung fremden Wettbewerbs ist die Wettbewerbsabsicht nicht zu vermuten, sondern vom Kläger zu beweisen (stRsp 4 Ob 135/99b = ÖBl 2000, 109 - Bezirkstelefonbuch), sofern sie nicht ohnehin offenkundig ist (4 Ob 201/02s = ÖBl 2003, 98 - Tretorn).

Das Rekursgericht ist bei dem hier festgestellten Sachverhalt (Inhalt des „Verhaltenskodex" der Bundesliga und dessen zeitlicher Zusammenhang mit der Verweigerung des Zutritts zum Stadion der Beklagten) zutreffend davon ausgegangen (§ 510 Abs 3 ZPO), dass der Beklagte dem Kläger den Zutritt zum Stadion verweigert hat, um den gegen den Kläger gerichteten „Verhaltenskodex" der Bundesliga zu befolgen, und zwar in der offenkundigen Absicht, eine Kurzberichterstattung des Klägers zu unterbinden und damit den Wettbewerb von Premiere zu fördern. Dass der Beklagte unter Berufung auf sein Hausrecht Dritte von der Veranstaltung grundsätzlich ausschließen darf, bedeutet nicht, dass ein derartiges Verhalten nach den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts jedenfalls unbedenklich und keineswegs sittenwidrig sein könnte.

§ 1 UWG erfasst auch solche Wettbewerbshandlungen, die eine andere

wettbewerbsregelnde Norm zwar nicht formal verletzen, in ihrer

Wirkung aber einem solchen Verstoß gleichkommen. Im Wettbewerbsrecht

soll nämlich möglichst jedes einer verbotenen Wettbewerbshandlung

ähnliche Verhalten, das inhaltlich zum gleichen verpönten Erfolg

führt, als sittenwidrig gewertet werden (zum funktionalen

Sittenwidrigkeitsbegriff s 4 Ob 56/97g = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer

willkommen; 4 Ob 143/02m = ÖBl 2003, 171 - Igel-Real).

Die Verweigerung des Zutritts zum Stadion hat dieselben Auswirkungen wie die Verweigerung eines Vertragsabschlusses durch einen Monopolisten, weil nur der Beklagte in der Lage ist, dem Kläger durch Gestattung des Zutritts eine Kurzberichterstattung zu ermöglichen, auch wenn das Signal technisch auch auf andere Art übertragen werden könnte. Dem Kläger ist durch den Bescheid des BKS nur diese eine Übertragungsart gestattet, die es notwendig macht, dass der Übertragungswagen des Klägers auf das Gelände des Beklagten gelangt. Insoweit nimmt der Beklagte eine mit einem Monopolisten vergleichbare Stellung ein. Ein Fußballverein hat demnach gegenüber einem Fernsehveranstalter eine mit einem Monopolisten vergleichbare Stellung, wenn dem Fernsehveranstalter die Kurzberichterstattung durch Bescheid des BKS in der Form gestattet ist, dass ihm das Signal ab „Heck Ü-Wagen" zur Verfügung zu stellen ist.

Ob der Fußballverein Partei des Verfahrens vor dem BKS war, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Dem Kläger steht kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, sein Recht auf Kurzberichterstattung durchzusetzen. Die vom Beklagten angesprochene neuerliche Antragstellung beim BKS, um eine andere Art der Signalübertragung zu ermöglichen, ist dem Kläger nicht zumutbar, wenn und solange die schon bisher genehmigte Übertragungsart nur daran scheitert, dass der Beklagte eine Übertragung aus - wie noch darzulegen ist - sachlich nicht gerechtfertigten Gründen unmöglich macht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bedeutet jeder Verstoß gegen eine Kontrahierungspflicht gleichzeitig einen Verstoß gegen § 1 UWG, sofern er - wie hier - in Wettbewerbsabsicht geschieht. Eine Abschlusspflicht besteht vor allem in jenen Fällen, in denen ein Unternehmen eine Monopolstellung innehat und diese Stellung durch Verweigerung des Vertragsabschlusses sittenwidrig ausnützt (4 Ob 166, 167/90 = MR 1991, 121 - Seebad; 4 Ob 214/97t = ÖBl 1998, 36 - Filmverleihgesellschaft). Der Monopolist darf den Vertragsabschluss nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen ablehnen (4 Ob 214/97t = ÖBl 1998, 36 - Filmverleihgesellschaft). Gleiches gilt für einen Fußballverein, dem - wie oben dargelegt - gegenüber dem Fernsehveranstalter eine mit einem Monopolisten vergleichbare Stellung zukommt. Er darf dem Fernsehveranstalter den Zutritt zum Stadion nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen unter Berufung auf sein Hausrecht verweigern.

Für die Beurteilung der Rechtfertigungsgründe können jene Überlegungen herangezogen werden, die im Zusammenhang mit der Selbsthilfe entwickelt wurden. Auch im Wettbewerbsrecht ist nur solche Selbsthilfe erlaubt, die das Maß der notwendigen Verteidigung nicht überschreitet (RIS-Justiz RS0009054). Die Maßnahme darf daher im Verhältnis zum abzuwehrenden Eingriff nicht unangemessen sein. Wendet man diese Grundsätze im vorliegenden Fall an, so ist der Unterlassungsanspruch des Klägers berechtigt:

Der Beklagte verweigert den Zutritt zum Stadion in Linz unter Hinweis auf organisatorischen Mehraufwand, der gerade für den Zutritt des Klägers zu diesem Stadion nicht erforderlich geworden wäre. Ein für den Zutritt zum Waldstadion des Beklagten erforderlicher Mehraufwand wäre nach den Feststellungen der Vorinstanzen bloß geringfügig. Auch dieser Mehraufwand könnte daher die Weigerung des Beklagten nicht rechtfertigen.

Keine sachliche Rechtfertigung bildet auch die Tatsache, dass der Verein des Beklagten in den Berichten des Klägers mangelhaft (unrichtig) bezeichnet wurde. Der Beklagte hat zwar Anspruch darauf, richtig und vollständig bezeichnet zu werden. Die dem Kläger dabei unterlaufenen Fehler sind aber wohl darauf zurückzuführen, dass der Fußballverein des Beklagten zuvor die Ortsbezeichnung „Pasching" im Vereinsnamen geführt hat und daher in Fußballkreisen (auch) unter dieser - vom Kläger verwendeten - Bezeichnung bekannt ist. Gegenüber diesem Fehlverhalten des Klägers ist dessen Ausschluss von der Möglichkeit, über die Spiele des Beklagten berichten zu können, jedenfalls unverhältnismäßig."

Diese Überlegungen sind auch im Anlassfall zutreffend. Ergänzend ist noch hinzuzufügen, dass das Rechtsmittel, soweit es von einer „überlangen und rechtsmissbräuchlichen Kurzberichterstattung" des Klägers ausgeht, vom bescheinigten Sachverhalt abweicht und die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausführt.

Dem Revisionsrekurs des Beklagten ist somit ein Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten des Klägers gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, derjenige über die Kosten des Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO.

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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00142.05V.0915.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-74024