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OGH 08.11.1983, 4Ob140/83

OGH 08.11.1983, 4Ob140/83

Rechtssatz


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Normen
RS0028304
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, im Falle eines ungerechtfertigten vorzeitigen Austrittes des Arbeitnehmers die in der Rechtsordnung hiefür vorgesehenen (für den Arbeitnehmer nachteiligen) Konsequenzen zu ziehen. Insbesondere kann aus der Unterlassung solcher Folgerungen allein nicht auf ein Einverständnis des Arbeitgebers mit der einseitigen Vertragsauflösung des Arbeitnehmers und damit auf eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses schon geschlossen werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028304
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-74020